Immer wieder erleben Versicherte eine böse Überraschung: Sie reichen Rechnungen mit dem Ziel der Kostenerstattung ein und bekommen als Antwort die Anfechtung des Vertrags wegen angeblich arglistiger Täuschung oder den Rücktritt vom Vertrag. Doch dagegen können sich die Betroffenen häufig erfolgreich wehren, wie unser nachfolgender Fall zeigt.
Der Fall
Unserem Mandanten wurde per Post von seinem Versicherer – der Central Krankenversicherung AG - die Anfechtung sowie der Rücktritt vom Versicherungsvertrag übermittelt. In der Begründung dazu hieß es, er habe bei Abschluss des Vertrages vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt, indem er die Gesundheitsfragen im Antrag unvollständig beantwortet habe. Konkret wurde ihm vorgeworfen, einen viertägigen Krankenhausaufenthalt wegen eines Schwindels unklarer Herkunft verschwiegen zu haben.
Unser Mandant war sich keiner Schuld bewusst und wandte sich deshalb an uns.
Unsere Leistung
Wir klärten den Sachverhalt auf und kamen zu folgendem Ergebnis:
Der Vermittler des Versicherungsvertrages, ein Vertreter des Versicherers, ging seinerzeit den Antrag auf Abschluss der Versicherung mit unserem Mandanten Schritt für Schritt durch, wobei er die Gesundheitsfragen stellte und die Antworten in das Formular eintrug.
In dem Antragsgespräch offenbarte unser Mandant, dass er wegen eines Schwindels, dessen Ursache nicht gefunden werden konnte, vier Tage im Krankenhaus verbracht hatte. Der Vermittler ließ sich den Krankenhausbericht zeigen und fragte nach späteren Schwindelanfällen. Da es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe, müsse man den Krankenhausaufenthalt nicht angegeben, zumal alle Tests „unauffällig“ verlaufen seien – so der Vertreter.
Der Versicherer hielt trotz dieser Erklärung am Rücktritt und der Anfechtung fest. Daraufhin klagten wir vor dem Landgericht gegen den Versicherer.
Unser Erfolg
Der beklagte Versicherer erschien nicht zur Verhandlung und wurde aufgrund eines Versäumnisurteils zur Weiterführung des Vertrages und zur Übernahme der Krankenkosten als auch der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Kommentar
Der Versicherer hatte kein Rücktrittsrecht, weil unser Mandant den Vermittler zutreffend und umfassend über seine Krankengeschichte informiert hatte. Die Central konnte den Rücktritt nicht wirksam erklären, weil unser Mandant bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden war. Die Belehrung muss im Formular noch vor der Fragestellung erfolgen; eine Belehrung vor der Unterschriftszeile auf dem Vertrag genügt nicht. Unser Mandant hatte somit auch Anspruch auf Erstattung der Arztkosten, weil sein Versicherer weder zur Anfechtung noch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war und folglich der Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht.