Arbeitgeber dürfen Ramadan nicht verbieten
Wer stundenlang nichts isst und trinkt, muss mit Kopfschmerzen, Schwindel und niedrigem Blutdruck rechnen. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Chefs haben jedoch kein Recht, gegen den Fastenmonat vorzugehen: Selbstverständlich gibt es in Deutschland Religionsfreiheit und das gilt natürlich auch am Arbeitsplatz! Arbeitgeber dürfen daher keine Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Fastenzeit aussprechen.
Grundsätzlich hat jede Chefin und jeder Chef aber eine Fürsorgepflicht. Wenn Sie als Arbeitgeber bemerken, dass Ihre Mitarbeiter:innen während des Ramadans müde und schlapp sind, dann sollten Sie zunächst nicht an Abmahnungen denken, sondern an die Gesundheit der Fastenden: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Team-Mitglieder Ihrer Arbeit nicht nachgehen können oder die Ausübung der Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, können Sie über eine Freistellung während der Fastenzeit nachdenken.
Finden Sie gemeinsam eine gute Lösung
Beachten Sie: Sie sind als Chefin oder als Chef für das Wohl Ihres Teams zuständig und das bedeutet auch, dass Sie die Ausübung der Religionsfreiheit ermöglichen müssen. Als Arbeitgeber sollten Sie sich deshalb informieren, wer aus Ihrem Team überhaupt fastet. Rechnen Sie damit, dass diese Mitarbeiter:innen im Fastenmonat körperlich weniger belastbar sind und suchen Sie früh das Gespräch: Gibt es die Möglichkeit, dass Mitarbeiter:innen während der Fastenzeit ihre Arbeitszeiten verschieben? Eventuell können Ihre Kolleg:innen nach Sonnenuntergang arbeiten oder für einen bestimmten Zeitraum freigestellt werden.
Das gilt übrigens nicht nur für die Chefs: Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Ansicht sind, dass Sie während der Fastenzeit weniger belastbar sind, dann sollten Sie möglichst früh das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten suchen und Vorschläge anbieten. Gegenseitiger Respekt ist am Arbeitsplatz schließlich das A und O.