Kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, der sich gegen Rassismus am Arbeitsplatz zur Wehr setzt? Diese Frage hat das Arbeitsgericht München jüngst in einem Urteil beantwortet (Az. 33 Ca 8894/18). Das Urteil ist erfreulicherweise ein weiterer Beleg dafür, dass es sich lohnt, diskriminierenden Kollegen die Stirn zu bieten.
Bis zum Betriebsrat – Leiharbeiter wehrt sich gegen rassistische Äußerungen
Im vorliegenden Fall klagte ein Leiharbeiter, der für begrenzte Zeit als Projektarbeiter in einem Unternehmen tätig war. In der zugewiesenen Abteilung arbeitete ein Kollege, der sich regelmäßig rassistisch äußerte. Zwar waren die Äußerungen laut Angaben nicht direkt gegen den Kläger gerichtet, jedoch wollte er diese Art von Rassismus nicht hinnehmen.
Nachdem das Gespräch mit dem Kollegen nicht fruchtete, kam es zu mehreren Gesprächen mit dem jeweiligen Vorgesetzten. Außerdem wandte sich der Leiharbeiter an den Betriebsrat des Unternehmens – vergeblich. Anstatt den Kläger zu unterstützen, wurde die Arbeit mit ihm niedergelegt und nicht mehr in Anspruch genommen.
Es folgte die Kündigung
Die Firma, welche den Kläger an das Unternehmen „verliehen“ hatte, kündigte kurz darauf das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass kein Vertrauen mehr zum Kläger bestünde. Außerdem wurde angezweifelt, dass der Kläger die betrieblichen Anforderungen erfüllen kann. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass die Kündigung ausgesprochen wurde, weil er sich gegen die rassistischen Äußerungen gewehrt hat.
Die Antwort des Arbeitsgerichts München
Das Arbeitsgericht München schlug sich auf die Seite des Klägers und erklärte die Kündigung für unwirksam – obwohl sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit befand. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Kläger weiterhin beschäftigt werden muss.
Der Grund: Auch das Arbeitsgericht war der Meinung, dass die Kündigung eine Antwort auf die Zurwehrsetzung des Klägers war. Die Richter führten dahingehend aus, dass ein Mitarbeiter jedoch nicht gekündigt werden darf, nur weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Ein Zitat aus der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts bringt die Entscheidung der Richter auf den Punkt. Dort heißt es wie folgt:
Ein von rassistischen Beleidigungen geprägtes Arbeitsumfeld muss ein Arbeitnehmer nicht – auch nicht in einem Entleiherbetrieb – hinnehmen, auch wenn sich rassistische Äußerungen nicht unmittelbar gegen ihn selbst richten. Auch ein Leiharbeitnehmer kann deswegen beim Entleiher und seinem Arbeitgeber auf angemessene Abhilfe hinwirken. Die dadurch gezogenen Grenzen hat der Kläger mit seinem Verhalten nicht überschritten. Darüber hinaus war der Kläger auch als Leiharbeitnehmer berechtigt, den Betriebsrat des Entleiherbetriebes aufzusuchen.
Rassismus im Job – Was kann der Betroffene tun?
Auch wenn man sich vielleicht wünscht, dass Rassismus ein Relikt der Vergangenheit ist, zeigen Geschehnisse und Zahlen leider das Gegenteil. Allein bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) haben die meisten Menschen, aufgrund von rassistischen Erlebnissen, Hilfe gesucht. Besorgniserregende Fakten, die unter anderem auch auf rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz zurückzuführen ist.
Sich Hilfe zu suchen, ist bereits der erste Schritt Richtung Erfolg und Gerechtigkeit. Wenn jedoch Gespräche im und außerhalb des Unternehmens nicht zielführend sind, sollten Sie den nächsten Schritt gehen und Gerechtigkeit auf anwaltlichem Wege einfordern. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen dabei.