Haben auch Sie nach Bekanntwerden des Abgasskandals entschieden, Ihren Schummeldiesel schleunigst zu verkaufen? Dann haben Sie bestimmt auch den deutlichen Wertverlust zu spüren bekommen, den der Abgasskandal verursacht hat. Unsere Experten empfehlen: Machen Sie Ihre Ansprüche geltend und bleiben Sie nicht auf dem Schaden sitzen, den andere vorsätzlich verursacht haben. Das Landgericht Krefeld (LG Krefeld – Az. 2 O 313/17) hat kürzlich entschieden, dass auch diejenigen Schadensersatz von VW & Co. verlangen können, die ihr Fahrzeug bereits verkauft haben. Was Sie nun tun sollten, wenn Sie Ihre Ansprüche aus dem Abgasskandal noch geltend machen möchten, erfahren Sie hier.
Sie haben Ansprüche im Abgasskandal!
Wenn Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wurden Sie vom Hersteller vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Ihnen steht daher Schadensersatz zu. Dieser kann sowohl darin liegen, dass Sie Ihr Fahrzeug behalten und lediglich Geld erhalten, er kann aber auch daraus bestehen, dass Sie das Fahrzeug gegen Rückerstattung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die von Ihnen gefahrenen Kilometer) zurückgeben.
Ob Sie Ansprüche gegenüber Ihrem Autohersteller geltend machen können, erfahren Sie in unserem kostenfreien Online-Check. Im Anschluss an unsere Ersteinschätzung können Sie uns bequem und ohne Papierkram online beauftragen.
Ansprüche sind noch nicht verjährt
Unserer Rechtsauffassung nach können Sie Ihre Ansprüche aus dem Abgasskandal noch bis Ende 2019 geltend machen, wenn Ihr betroffenes Fahrzeug erst nach dem 31. Dezember 2015 zurückgerufen wurde. Sollten Sie bislang also noch nicht aktiv geworden sein, können Sie sich noch immer an unsere Experten wenden. Steht Ihnen Schadensersatz zu, kümmern wir uns gerne auch um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wenn Sie wissen möchten, welche Ansprüche Sie haben, können Sie schnell und einfach unseren kostenfreien Online-Check nutzen.
Fahrzeug schon verkauft? – Kein Problem!
Mit Urteil vom 13. Februar 2019 (Az. 2 O 313/17) hat das Landgericht Krefeld (LG Krefeld) entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch dann Schadensersatz vom Hersteller fordern kann, wenn er das Fahrzeug bereits verkauft hat und folglich nicht mehr zurückgeben kann.
In dem Fall wurde ein VW Tiguan 2.0 TDI für 35.500 Euro gekauft, 132.166 km gefahren und dann schließlich für 6.995 Euro verkauft. Nach Abzug von 18.767,57 Euro für die Nutzung des Fahrzeugs und nach Abzug des erzielten Verkaufspreises von 6.995 Euro verurteilte das Gericht VW zu einer Zahlung an den Kläger in Höhe von 9.737,43 Euro plus Zinsen.
Die Botschaft für geschädigte Autokäufer ist ganz klar:
Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits mit Wertverlust verkauft haben, können Sie noch Schadensersatz vom Hersteller fordern.
Auch wir konnten bereits vor dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2018 - Az. 21 O 127/18) eine Verurteilung VWs zur Zahlung von Schadensersatz zugunsten unseres Mandanten erreichen. Auch dieser hatte sein Fahrzeug zuvor bereits verkauft. Übrigens – auch die Liste unserer Urteile im Abgasskandal gegen VW & Co. wird täglich länger.
Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits mit Wertverlust verkauft haben, sollten Sie Ihre Ansprüche noch geltend machen. Wir möchten für Sie verhindern, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben, den andere vorsätzlich verursacht haben. Bereits durch unseren kostenfreien Online-Check erfahren Sie, welche Ansprüche Sie gegen den Autohersteller haben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.