Darf mir mein Arbeitgeber in Zeiten des Corona-Virus verbieten oder vorschreiben, eine Schutzmaske zu tragen? Muss mein Chef die Masken sogar bereitstellen? Wir klären auf.
Kann mir mein Chef das Tragen einer Schutzmaske verbieten?
Was der Arbeitgeber zum Schutz seiner Angestellten tun darf und muss, hängt mit den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes sowie mit der sogenannten Fürsorgepflicht zusammen, die sich unter anderem auf § 618 BGB stützt. Generell gilt, Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Angestellte ihre Arbeit gefahrlos ausüben können. Dazu gehören in Zeiten von Grippe und Corona an erster Stelle Informationen über Infektionsgefahren und Schutzmaßnahmen.
Sind Arbeitnehmer durch die Art ihrer Arbeit höheren Infektionsrisiken ausgesetzt, beispielsweise aufgrund von intensivem Kontakt mit Reisenden, gelten auch höhere Sicherheitsvorkehrungen. Vor allem in den Bereichen Gesundheitswesen, Transport, Logistik oder Verkauf kann es sogar Pflichten für Arbeitgeber geben, stärkere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das gilt gleichermaßen für das Corona-Virus als auch für die Grippe. In diesen Fällen sollte ihnen mindestens freigestellt werden, sich durch Maßnahmen wie Schutzhandschuhe abzusichern. Insbesondere dann, wenn ihre Arbeit dadurch nicht eingeschränkt wird.
Muss ich eine Schutzmaske tragen oder darf ich mich weigern?
Aufgrund der Einschränkungen durch die Schutzmaske sind viele Arbeitnehmer dazu verleitet, die Maske trotz Anweisung des Arbeitgebers abzulegen. Diese Verweigerung kann jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen – etwa eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung – nach sich ziehen.
Die Anordnung, eine Schutzmaske zu tragen, fällt unter das sogenannte Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieses Recht erlaubt dem Arbeitgeber Arbeitsanweisungen zu erteilen, die nicht unbedingt im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Solange diese Anweisungen nicht den “schutzwürdigen Interessen” des Arbeitnehmers entgegenstehen, muss er sich grundsätzlich daran halten. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Tragen einer Schutzmaske eine notwendige Schutzmaßnahme ist und das Interesse des Arbeitnehmer, lieber keine Maske zu tragen, regelmäßig überwiegt. Zudem hat der Arbeitgeber auch die Fürsorgepflicht, seine Arbeitnehmer so gut es geht zu schützen.
Wenn das Tragen der Maske Ihnen jedoch körperliche und gesundheitliche Probleme bereitet, sollten Sie vorab mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, eine qualitativ hochwertige Schutzmaske zu besorgen, die keine Probleme mehr bei Ihnen hervorruft oder Sie finden einen anderen Kompromiss. Sich einfach gegen das Tragen der Schutzmaske zu entscheiden, ist nicht zu empfehlen.
Muss der Arbeitgeber Schutzmasken zur Verfügung stellen?
Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Gesundheitsgefahren für Sie und Ihre Kollegen vorzubeugen. Darunter fällt auch das Bereitstellen von Schutzbekleidung, wie etwa Atemschutzmasken an besonders gefährdeten Plätzen. Hierbei kommt es aber auf die Art des Betriebes an. Ist in Bezug auf das Corona-Virus die Gefahr einer Ansteckung besonders hoch, weil besonders enger Kontakt notwendig ist, muss der Arbeitgeber Schutzmasken zur Verfügung stellen. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber unabhängig von einer besonderen Gefährdung die Pflicht zum Tragen einer Maske einführt. Auch hier muss er dafür sorgen, dass auch jeder Mitarbeiter die Möglichkeit hat, sich an die Anordnung zu halten.
Der Arbeitgeber muss allerdings keine Masken bereitstellen, damit der Arbeitnehmer die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Arbeitsweg einhalten kann. Für den Arbeitsweg ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich und muss sich dafür entsprechend selbst mit einem Mund-Nasen-Schutz ausrüsten.
Mundschutz im Duty-Free Shop
Ein Fall zum Thema Mundschutz wurde im März 2020 vor das Arbeitsgericht Berlin getragen. Mitarbeiter der Duty-Free Shops der Flughäfen Berlin-Tegel und Schönefeld haben durchgesetzt, während ihrer Arbeit Handschuhe und Mundschutz tragen zu dürfen. Der Arbeitgeber hatte das zuvor verboten, doch ohne den Betriebsrat zu konsultieren. Dagegen wollte die Arbeitnehmervertretung eine einstweilige Verfügung erwirken. Der Betriebsrat argumentierte, dass es auch psychologische Effekte habe, den Mitarbeitern einen Mundschutz zu erlauben. Die Firma hatte gedroht, bei Zuwiderhandlung Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Bevor es zur Verhandlung kam, lenkte der Arbeitgeber allerdings ein. Eine richterliche Antwort auf die Frage, ob Arbeitgeber ihren Angestellten hygienische Vorsichtsmaßnahmen verbieten können, blieb nun allerdings aus.
Ähnliches geschah am Flughafen Düsseldorf im Januar 2020. Einer Mitarbeiterin in der Personenkontrolle wurde untersagt, einen Mundschutz bei der Arbeit zu tragen, „um Panik zu vermeiden“. Kritik von der Gewerkschaft ver.di und mediale Aufregung sorgten auch hier dafür, dass der Arbeitgeber einlenkte.
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