#1 Wann handelt es sich um Diskriminierung in der Stellenausschreibung?
„Jung und dynamisch“ sollen die neuen Mitarbeiter:innen sein, das erscheint auf den ersten Blick unschuldig. „Keine Frauen erwünscht“ würde heutzutage niemand mehr schreiben, doch in der Anzeige ist nur die Rede vom „Gärtner, Kaufmann oder Techniker“ ohne Zusatz, dass alle Geschlechter mit dem generischen Maskulinum angesprochen sein sollen. „Deutsch als Muttersprache“ wird schon deutlicher und wie die anderen beiden Beispiele handelt es sich um eine Diskriminierung in der Stellenausschreibung. Fließend Deutsch zu sprechen, darf natürlich eine Anforderung der Stelle sein, doch Deutsch als Muttersprache vorauszusetzen, stellt eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darf.
Dem AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) zufolge dürfen Bewerber:innen nicht aufgrund von geschützten Merkmalen diskriminiert oder vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Geschützte Merkmale sind ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderungen, sexuelle Identität, Religion oder Weltanschauung.
Nicht in allen Fällen handelt es sich um böswillige Diskriminierung. Doch sollte eine Bewerbung auf eine solche Ausschreibung erfolglos verlaufen, kann man prüfen lassen, ob sich Entschädigungsansprüche ergeben.
#2 Wer übernimmt die Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch?
Zwar hat durch die Corona-Pandemie einen Wandel hin zu digitalen Bewerbungsgesprächen bewirkt, doch persönliche Gespräche finden immer noch. Nicht selten kommt es dabei vor, dass man für die Traumstelle eine Anreise in Kauf nehmen muss, sei es nur in der zweiten oder dritten Bewerbungsrunde.
In der Regel gilt in solchen Situationen: Arbeitgeber müssen Bewerber:innen alle Aufwendungen ersetzen, die diese den Umständen nach für erforderlich halten durften. Unabhängig davon, ob später ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht, müssen Unternehmen Bewerber:innen im Rahmen der notwendigen Vorstellungskosten Fahrtkosten erstatten, und sogar – falls erforderlich – Kosten für Verpflegung und Übernachtung.
Allerdings haben Unternehmen die Möglichkeit, die Erstattung der Vorstellungskosten auszuschließen. Das muss aber bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch kommuniziert werden.
#3 Was sind absolute No-Go Fragen?
Im Bewerbungsgespräch soll geklärt werden, ob Sie geeignet für eine Stelle sind, aber auch welche Vorstellungen Sie für die Arbeit und das Arbeitsumfeld haben. Ob sich Unternehmen und Arbeitnehmer:in aneinander binden möchten, muss also genau geprüft werden. Trotzdem ist nicht alles im Bewerbungsgespräch erlaubt. Manche Fragen müssen Sie nicht beantworten – sie dürfen rechtlich gesehen sogar lügen. Grundsätzlich sind Fragen unzulässig, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz genannt) verstoßen.
Dabei handelt es sich um Fragen zu:
- Familienplanung und Schwangerschaften
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Gesundheit und Behinderungen
- Glauben und politische Überzeugung
- Ethnische Herkunft
- Vermögen
- Vorstrafen
#4 Gibt es Dinge, die ich im Bewerbungsgespräch sagen muss?
Neben den Fragen, die Sie ein Unternehmen nicht fragen darf, gibt es aber auch einige Bereiche, in denen Sie als Arbeitnehmer:in wiederum eine Offenbarungspflicht haben. Diese betreffen:
- Wettbewerbsverbote: Wenn ein Wettbewerbsverbot eines ehemaligen Arbeitgebers Auswirkungen auf Ihre Arbeitsleistung bei der neuen Stelle haben könnte, müssen Sie das mitteilen. Viele Wettbewerbsverbote halten allerdings gründlichen, rechtlichen Prüfungen nicht statt und sollten daher gemeinsam mit dem neuen Arbeitgeber genau untersucht werden.
- Drohende Haftstrafe: Wenn ein Haftantritt kurz bevorsteht, müssen Sie das dem Arbeitgeber mitteilen.
- Krankheit: Hier besteht lediglich dann eine Offenbarungspflicht, wenn Sie die Krankheit aufgrund von Ansteckungsgefahr oder besonderer Schwere dauerhaft an der Erbringung der Arbeitsleistung hindert.
#5 Gilt eine mündliche Jobzusage?
Herzlichen Glückwunsch, Sie haben die Bewerbungsgespräche gemeistert und eine Zusage erhalten. Der neue Arbeitgeber hat Sie vermutlich angerufen und Ihnen telefonisch mitgeteilt, dass Sie den Job haben. Doch was folgt, ist Funkstille.
Kann man jetzt schon die aktuelle Arbeitsstelle kündigen oder muss man warten, bis der Arbeitsvertrag unterschrieben ist? Und was dann, wenn auf die mündliche Zusage kein Arbeitsvertrag vorlegt wird - ist die mündliche Zusage bindend?
Grundsätzlich sind zwar auch mündliche Zusagen bindend, insofern Sie sich mit dem Arbeitgeber auf die notwendigen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Diese sind:
- Definition der Vertragsparteien
- Arbeitsleistungen
- Beginn und Zeitraum
Warum Sie sich dennoch nicht auf die mündliche Zusage verlassen sollten, liegt an der Beweislast: Sie als Arbeitnehmer:in müssen die Jobzusage nämlich beweisen können. Das bedeutet also, wenn Sie nichts Schriftliches in der Hand haben, die eine Zusage belegt, ist die bindende mündliche Jobzusage wertlos. Warten Sie demzufolge mit Ihrer Kündigung, bis die Tinte auf dem neuen Arbeitsvertrag getrocknet ist.
#6 Gibt es eine Widerrufsfrist bei Arbeitsverträgen?
Sie haben es sich kurz nach Unterschrift des Arbeitsvertrages anders überlegt? Sie haben eine weitere Zusage erhalten, die Sie gerne wahrnehmen möchten, obwohl Sie bereits woanders einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben?
Die schlechte Nachricht: Eine 14-tägige Widerrufsfrist wie bei Verbraucherverträgen gibt es bei einem Arbeitsvertrag nicht. Eine Unterschrift sollte daher auch immer gut überlegt sein, schließlich macht die Kündigung vor Arbeitsantritt keinen guten Eindruck. Haben Sie es sich nach der Unterschrift anders überlegt, haben Sie die Möglichkeit den Vertrag ordentlich zu kündigen – außer es wurde vertraglich ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen zum Ende oder zum 15. jedes Monats. Insofern eine Probezeit vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Selbst dann, wenn Sie die Arbeit noch nicht richtig aufgenommen haben, müssen Sie kündigen, so als würde es sich um ein richtiges Arbeitsverhältnis handeln. Die Kündigung muss schriftlich – nicht per E-Mail – erfolgen.
# 7 Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Was, wenn eine Bewerbung nicht geklappt hat: Wie lange darf ein Unternehmen meine Bewerbungsunterlagen und personenbezogenen Daten speichern?
Unternehmen dürfen Ihre Bewerbungsunterlagen und Daten nicht unbegrenzt lange aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist liegt bei maximal 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt der Absage eines Bewerbers. Wenn eine Stelle allerdings nicht besetzt werden kann und damit der Zweck der Bewerbungsunterlagen ganz wegfällt, sind alle Daten umgehend nach Absage datenschutzkonform zu löschen. Beides gilt für alle digitalen Daten und Unterlagen sowie jene in Papierform.
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