Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass einem Versicherten für den Verlust eines Daumens die vereinbarte Leistung zu zahlen ist, weil der Versicherer nicht nachweisen konnte, dass es sich um eine Selbstverstümmelung handelte.
Der Fall
Die Versicherte hatte Unfallversicherungsverträge abgeschlossen, in denen sie auch ihren Lebensgefährten versicherte. Dieser trennte sich beim Zuschneiden von Brennholz in einem ländlich gelegenen Ferienhaus mit einer Tischkreissäge den rechten Daumen ab.
Die Versicherung weigerte sich, die für solche Unfallschäden vereinbarte Leistung von 100.000 Euro zu zahlen. Die Umstände sprächen dafür, dass sich der Mann freiwillig selbst verstümmelt habe.
Dagegen klagte die Versicherte.
Die Entscheidung
Die Versicherte bekam Recht. Das OLG bejahte ihren Anspruch auf die geforderte Versicherungsleistung.
Die Richter führten aus, das Gesetz vermute zugunsten des Versicherten, dass dieser sich unfreiwillig verletze. Deshalb müsse der Unfallversicherer, um sich von seiner Leistungspflicht zu befreien, die „Freiwilligkeit der Verletzung“ nachweisen.
Diesen Nachweis konnte der Versicherer nicht erbringen. Zwar hätte sich die Versicherte und ihr Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Verletzung in angespannten finanziellen Verhältnissen befunden, auch kam es unmittelbar nach Beginn des Versicherungsschutzes zum Verlust des Daumens ohne weitere Verletzung anderer Teile der Hand. Dies sei – nach dem Vortrag des Versicherers - typisch für eine absichtliche Selbstverstümmelung. Zudem hätten der Lebensgefährte und ein Unfallzeuge vage und widersprüchliche Aussagen zum Unfallgeschehen gemacht. Und schließlich konnte der amputierte Daumen nicht mehr aufgefunden werden.
Trotz dieser Indizien hielt es das OLG aufgrund der konkreten Umstände für möglich, dass der Schaden auf ein Unglück zurückzuführen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sich ein Rechtshänder mit einem bereits geschädigten linken Daumen den rechten Daumen freiwillig abschneide. Im Fall einer freiwilligen Verstümmelung hätte näher gelegen, den linken Daumen abzutrennen.
Der kurze Abstand zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem Schadenseintritt mache die Selbstverstümmlung nicht wahrscheinlicher. Die mangelnde Erinnerung der Zeugen könne darauf beruhen, dass der Unfall so schnell und überraschend vonstatten ging, dass dieser die Einzelheiten nicht habe registrieren können. Im Übrigen sei es bei der ländlichen Lage des Ferienhauses nicht verwunderlich, dass der Daumen nach Rückkehr aus dem Krankenhaus nicht mehr aufzufinden war.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 23. Juni 2011, Az.: 16 U 134/10