Unwirksame Preiserhöhungen
Wer mindestens seit Ende 2016 ein Abo beim beliebten Streaminganbieter Netflix hat, kann möglicherweise bis zu 226 Euro zuzüglich Zinsen einfordern. Grund dafür ist ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 16. Dezember 2021 (Az. 52 O 157/21). Darin beschäftigte sich das Gericht primär mit dieser Klausel in den Nutzungsbedingungen von Netflix:
„Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“
Diese Klausel erklärte das Gericht für unwirksam: Die Formulierung sei zu unklar und Verbraucher:innen würden so benachteiligt, denn Netflix konnte dadurch einseitig und nach Belieben die Preise erhöhen, ohne dabei die Zustimmung der Kund:innen einzuholen. Gegen das Urteil des LG Berlin ist Netflix in Berufung gegangen – die Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig. Expert:innen erwarten allerdings, dass auch das Kammergericht in Berlin und der Bundesgerichtshof das Urteil des LG Berlins bestätigen werden.
Das Urteil bedeutet, dass Netflix-Kund:innen Preiserhöhungen zurückfordern können – allerdings nur, solange sie einer Erhöhung nicht explizit zugestimmt haben.
Jetzt Erstattung einfordern mit Musterschreiben
Wenn auch Sie Geld von Netflix zurückfordern möchten, nutzen Sie dafür am besten unser Musterschreiben. Das können Sie sich kostenlos herunterladen und mit Ihren Daten anpassen. Denken Sie daran, die rot markierten Hinweise vor Absenden zu löschen und bei Auswahlmöglichkeiten die auf Sie zutreffende Option anzugeben.
Wichtig ist, dass Sie die Zeiträume der Preiserhöhungen beim Ausfüllen des Musterbriefes genau beachten. Die Höhe Ihrer Forderungen entspricht ansonsten nicht den Tatsachen.
Wann sich die Preise geändert haben, lässt sich für die letzten zwölf Monate beispielsweise unter „https://www.netflix.com/BillingActivity“ nachprüfen. Für die davor liegenden Zeiträume überprüfen Sie am besten Ihre Kreditkartenabrechnung oder Kontoauszüge.
Jetzt Musterschreiben herunterladen und Preiserhöhung zurückholen
So haben sich die Gebühren seit 2014 entwickelt
Preiserhöhung Jahr |
Abo Basis |
Abo Standard |
Abo Premium |
ab 2014 |
7,99 Euro/Monat |
8,99 Euro/Monat |
11,99 Euro/Monat |
ab 2017 |
9,99 Euro/Monat |
13,99 Euro/Monat |
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ab Oktober 2017 |
10,99 Euro/Monat |
13,99 Euro/Monat |
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ab 2019 |
11,99 Euro/Monat |
15,99 Euro/Monat |
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ab 2021 |
12,99 Euro/Monat |
17,99 Euro/Monat |
Quelle: test.de
Ob Sie Geld zurückbekommen, hängt aber maßgeblich davon ab, ob Sie einer Preiserhöhung zugestimmt haben. Ist das der Fall, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung, da die Preiserhöhung dann wirksam war. Das Gleiche gilt dann, wenn sich Ihr Abo nach Inkrafttreten einer Preiserhöhung geändert hat. In der Regel wird dabei der dann gültige Preis wirksam vereinbart. Ab diesem Änderungszeitpunkt wären Rückforderungen ebenfalls ausgeschlossen.
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Netflix streitet ab
Der Streaminganbieter verfolgt aktuell eine zweispurige Argumentation: Gegen das Urteil des LG Berlins hat Netflix Berufung eingelegt. Diese wird von Rechtsexpert:innen allerdings als aussichtslos eingeschätzt.
Gleichzeitig behauptete das Unternehmen gegenüber Stiftung Warentest, dass es vor einer Erhöhung von Preisen stets die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen eingeholt habe. Dies sei mindestens 30 Tage vor Einführung der neuen Preise durch ein Banner oder Button geschehen. Abonnent:innen hätten dann entweder auf „Preiserhöhung zustimmen“ klicken oder eine Alternative, wie ein günstigeres Abo, wählen können. Wenn keine Zustimmung erteilt wurde, so habe Netflix das Abo beendet, wie Stiftung Warentest berichtet.
Ob das den Tatsachen entspricht, ist umstritten. Viele Kund:innen können sich nicht an ein Banner erinnern. Auch liegen uns E-Mails vor, die zeigen, dass Netflix einige Abonnent:innen bei Preiserhöhungen vor vollendete Tatsachen gestellt hat:
Beispiel einer Benachrichtigung von Netflix über die Preiserhöhung
Ob Sie tatsächlich aktiv einer der zahlreichen Preiserhöhungen zugestimmt haben, müsste im Streitfall Netflix beweisen. Was das Unternehmen allerdings an technischen Protokollen oder Ähnlichem hat, ist schwer einzuschätzen. Sollte sich die Aussage des Unternehmens bewahrheiten, hätten die Ansprüche auf Rückzahlung keine Grundlage. Denn dann spielt es auch keine Rolle, dass die erwähnte Klausel in den AGB von Netflix unwirksam ist.
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