Was war das Ergebnis der Verhandlung?
Bei der Verhandlung am 14. April in einem unserer Fälle erklärte das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte, dass es in einem möglichen Urteil unserer Rechtsauffassung in allen Punkten folgen würde: Verbraucher:innen können auch dann Bankgebühren zurückfordern, die sie aufgrund einseitiger Gebührenerhöhungen gezahlt haben – wenn die Gebührenerhöhung mehr als drei Jahre zurückliegt.
Wir hatten gefordert: Rückzahlung überhöhter Gebühren ohne Einschränkungen, wie sie die „Drei-Jahres-Lösung“ und die dreijährige Verjährung darstellen. Und genau das wird uns mit dem Anerkenntnisurteil zugesprochen. Die Einschätzung des AG ist ein großer Erfolg für Verbraucher:innen. Der Hinweis ist ein wichtiger Fingerzeig, dass die Banken einseitig erhöhte Gebühren wirklich zurückzahlen müssen.
Das würde bedeuten, dass Verbraucher:innen alle Überzahlungen seit mindestens zehn Jahren zurückfordern können und nicht nur die der vergangenen drei Jahre. Der Anwalt der Bank hat nach einer kurzen Gegenrede ein Anerkenntnis erklärt – er hat also in diesem Fall aufgegeben.
Was ist der juristische Hintergrund?
Das Amtsgericht (AG) Mitte hat bestätigt, dass die Banken einseitig erhöhte Gebühren wirklich zurückzahlen müssen. Das ergibt sich zwar schon aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20), wonach Banken nicht zu einseitigen Gebührenerhöhungen berechtigt sind. Doch die Banken drücken sich regelmäßig vor Rückzahlungen. Das AG hat nun also noch einmal bestätigt, dass Verbraucher:innen im Recht sind.
Außerdem hat sich das AG dafür ausgesprochen, dass die Verjährung erst mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) begonnen hat. Das bedeutet, es ist noch ausreichend Zeit, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Genauso wichtig: Das AG hat der „Drei-Jahres-Lösung“ eine Absage erteilt: Die Banken behaupten oft, dass unwirksame Gebührenerhöhungen verbindlich werden, wenn der Kunde bzw. die Kundin die erhöhten Gebühren drei Jahre lang unwidersprochen gezahlt hat. Dieser Argumentation wollte das AG aber nicht folgen.
Demzufolge können Sie nicht nur die Gebühren der letzten drei Jahre zurückfordern, sondern auch solche, die bis zu 10 Jahre zurückliegen.