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Neues Urteil bestätigt: Dann muss keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden
Die Bank hat nicht immer einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung: Das bestätigt nun ein von Gansel Rechtsanwaelte erstrittenes Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar.
Was ist passiert? In dem konkreten Fall ging es darum: Die Bank hatte in ihren Vertragsinformationen nur unzureichende und teilweise sachlich falsche Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Das heißt im Grunde, dass der Kreditnehmer nicht ausreichend informiert war. Die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung muss nun, sollte das Urteil rechtskräftig werden, in voller Höhe an den Kläger zurückbezahlt werden.
Besonders irreführend kommunizierte die Bank den wichtigen Punkt Restlaufzeit: Mit Restlaufzeit ist nicht die restliche Dauer des gesamten Darlehens gemeint, sondern nur die Zeit bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin der Kund:innen. Diesen feinen Unterschied können Laien aber nur selten nachvollziehen. Hier hätte die Bank besser informieren müssen.
Außerdem fehlte ein Hinweis auf die Sondertilgungsrechte. Wenn die Bank ein sogenanntes Sondertilgungsrecht im Vertrag verankert hat, können Kreditnehmer:innen ihre Restschuld mithilfe von zusätzlichen Einzahlungen verringern. In diesem Fall wurde nicht kommuniziert, dass vereinbarte Sondertilgungsrechte auch die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen. Einfacher gesagt: Wenn die Bank ein Sondertilgungsrecht einräumt, dann muss sie damit rechnen, dass die Kund:innen dieses auch nutzen. Wurde ein Sondertilgungsrecht vereinbart, muss die Bank dementsprechend auch ihre Erwartungen anpassen.
Wenn die Informationen gegenüber Kreditnehmern seitens einer Bank schlichtweg falsch oder eben teils irreführend sind, fehlt die legitime Grundlage, potenziell erlittenen Zinsschaden geltend zu machen. Wir denken, dieses Urteil ist wegweisend für viele weitere zu Unrecht von Genossenschaftsbanken erhobene Vorfälligkeitsentschädigungen.
Rechtsanwalt Marko Huth
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht immer
Die Bank muss ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Kreditvertrag verankern. Für Kreditverträge gibt es strenge Vorgaben, und wenn diese missachtet oder fehlerhaft umgesetzt werden, haben Sie das Recht, der Forderung der Bank zu widersprechen.
Der Anspruch der Bank auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist u. a. dann ausgeschlossen, wenn im Darlehensvertrag folgende Punkte unzureichend sind:
- Angaben zur Laufzeit des Vertrags
- Angaben zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer:innen
- Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Vorfälligkeitsentschädigung: Was ist das überhaupt?
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird von Banken gefordert, wenn Kreditnehmer ihr Darlehen bereits vor Ablauf der Zinsbindung zurückzahlen. Für eine vorzeitige Rückzahlung muss ein Grund bestehen — häufigster Anlass ist der Verkauf der Immobilie, für die der Kredit ursprünglich gedacht war. Die Bank rechnet mit einer langfristigen Zinsbindung. Bei einer vorzeitigen Ablösung des Kredits entstehen Schäden, die durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichen werden sollen. Beträge von 25.000 Euro sind dabei keine Seltenheit.
Kurz gesagt: Zahlen Kreditnehmer ihr Darlehen vorzeitig zurück, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung.