Trotz Corona: Kontaktsperre, Kurzarbeit und Quarantäne sind keine Gründe, um sein Einkommen zu verlieren. Wir erklären Ihnen, welche Rechte Sie jetzt haben.
Betrieb macht dicht? Keine Sorge!
Nach der sogenannten Betriebsrisikolehre in § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsfähig sind, aber aus betrieblichen Gründen von ihrer Arbeit abgehalten werden. Somit zählen auch alle Fälle von Personalausfällen und Versorgungsengpässen dazu, die durch das Corona-Virus bedingt sind. Wenn der Arbeitgeber hierdurch die Betriebstätigkeit einstellt, bleibt für den Arbeitnehmer der Entgeltanspruch bestehen.
Geld verdienen trotz Quarantäne
Haben sich Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus infiziert, wird das Gehalt wie bei der üblichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen weitergezahlt. Gesetzlich Krankenversicherte haben nach diesem Zeitraum einen Anspruch auf Krankengeld.
Sollten Arbeitnehmer jedoch aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen in Quarantäne sein, sind sie meist an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert und ihnen steht somit eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall und wird für sechs Wochen ausgezahlt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes vom Arbeitgeber für längstens sechs Wochen getragen. Doch Achtung: Sollte keine Erkrankung während der Quarantäne vorliegen und aufgrund der beruflichen Situation Homeoffice möglich sein, befreit die Quarantäne nicht von der Arbeitspflicht!
Kurzarbeitergeld
Bei erheblichem Arbeitsausfall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Die regelmäßige Arbeitszeit wird dadurch spürbar verringert. Für das Kurzarbeitergeld wurden bereits jetzt neue Beschlüsse gefasst, die es dem Arbeitgeber erleichtern sollen, schneller an das nötige Geld zu kommen. Dadurch sollen Arbeitnehmer weiterhin einen Großteil ihres Lohns erhalten. Der Arbeitnehmer muss lediglich eine Einverständniserklärung unterzeichnen, um Kurzarbeitergeld beziehen zu können.
Einen Dämpfer gibt es aber: Das Kurzarbeitergeld wurde trotz Corona-Krise bisher nicht erhöht und bleibt bei 60 % der Netto-Einbuße (67 % mit Kindern).
Hilfe für Selbstständige
Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, als Selbständige/r bei Ihnen. Sollten Sie von einer Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt werden, steht Ihnen nach § 56 IfSG jedoch – ebenso wie einem Arbeitnehmer – eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Die Entschädigung erhalten Sie bei den zuständigen Behörden des Landes. Dafür müssen Sie sich spätestens drei Monate nach den Quarantänemaßnahmen bei den jeweiligen Gesundheits-, Landes-, und Ordnungsämtern melden.
Die Bundesregierung hat für Selbstständige und Unternehmer Geld bereit gestellt. Um die Fördersummen des Bundes zu erhalten, ist die jeweilige Hausbank der richtige Ansprechpartner. Über diese werden die Anträge für Programme der staatlichen Förderbank KfW beantragt.
Ihre Rechte in der Corona-Krise
Alle Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen in Bezug auf die Corona-Krise erhalten Sie in den beiden Spezial-Folgen unseres Podcasts "Alles, was Recht ist."