Das Landgericht Hamburg hat am 20.11.2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und daher unwirksam sind. Betroffene, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können damit eine Nachforderung geltend machen.
Für eine sichere und rentable Altersvorsorge ließen sich Kunden werben, eine fondsgestützte Lebensversicherung abzuschließen. Diese sollte im Ruhestand über einen bestimmten Zeitraum eine monatliche Rente auszahlen. Für nicht wenige Versicherungsnehmer kam allerdings jetzt schon die böse Überraschung: Wertverlust des eingezahlten Kapitals und damit eine drastische Minimierung der Rentenzahlung bzw. der Rentenzahlungsdauer.
Ein typischer Fall
Ein Ehepaar hatte im Jahre 2001 insgesamt 204.000 Euro an einen Versicherer gezahlt. Dafür sollte es ab 01.04.2002 über 18 Jahre eine monatliche Rente von 1.700 Euro erhalten. Die Berechnung der Renditeerwartung von 8,5 % war kleingedruckt im Vertrag vermerkt. Der Wertzuwachs des eingezahlten Kapitals sank von 3 % auf nunmehr 0,5 %. So betrug der Wert des Kapitals alsbald nur noch 120.000 Euro. Wenn diese Summe aufgebraucht ist, endet die monatliche Rentenzahlung. Das ist wesentlich früher als es dem Ehepaar versprochen wurde.
Das Problem
Die o.g. Leistungen waren dem Ehepaar nach den Vertragsbedingungen nicht garantiert worden. Dennoch steht die Frage, ob zum einen die Versicherungsklauseln intransparent und deshalb unwirksam sind und ob zum anderen der Versicherungsvermittler bzw. –berater seine Kunden hinreichend über die Risiken einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgeklärt hat. Denn fast immer wurde ganz selbstverständlich die hohe Rentenleistung als sicher in Aussicht gestellt und nicht auf das besondere Risiko der Fondsbindung dieser Lebensversicherung hingewiesen.
Der Kommentar
Bislang haben es die Versicherungsunternehmen gern vermieden, es zu einem Urteil kommen zu lassen. In vergleichbaren Fällen einigte man sich mit den geschädigten Versicherten, um dem Risiko einer Niederlage vor Gericht mit erheblichen Folgebelastungen zu entgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird nun voraussichtlich noch in diesem Jahr prüfen, ob fondsgestützte Lebensversicherungen ihre in Aussicht gestellten Renten zahlen müssen. Abgesehen von dem Ausgang dieses Verfahrens haben geschädigte Versicherungsnehmer aber auch die Möglichkeit, gegen ihren Versicherungsvermittler bzw. -berater vorzugehen, wenn er sie falsch oder unzureichend beraten hat und ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.