Videokonferenzen haben in der Corona-Krise besonders für Arbeitnehmer:innen im Homeoffice eine immer größere Bedeutung. Doch muss man als Mitarbeiter:in dabei seine Webcam einschalten, wenn der/die Vorgesetzt:e dies anordnet? Wir klären auf.
Webcam-Pflicht vs. Datenschutz
Für viele sind Videokonferenzen im Homeoffice zum Alltag geworden. Dabei möchte sich nicht jeder in seinen eigenen vier Wänden den Mitarbeiter:innen präsentieren – besonders, wenn man kein separates Arbeitszimmer hat. Doch kann der/die Vorgesetzt:e die Webcam-Übertragung anordnen?
Zumindest dann, wenn der/die Mitarbeiter:in sich im Büro befindet, ist diese Forderung gerechtfertigt. Dabei kann sich der/die Arbeitgeber:in auf das sogenannte Weisungsrecht berufen. Er/sie hätte in dem Fall – außerhalb der Pandemie – genauso gut eine Präsenzveranstaltung anordnen können.
Im eigenen Wohnraum der Arbeitnehmer:innen könnte eine verpflichtende Videokonferenz als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gelten. Immerhin befinden sich möglicherweise private Gegenstände im Sichtfeld der Kamera. Viele Programme für virtuelle Meetings bieten mittlerweile technische Lösungen, um den Hintergrund in der Kamera unscharf zu machen oder gar ein völlig neues Umfeld einzufügen. In diesem Fall sind keine persönlichen Dinge der Arbeitnehmer:innen zu sehen und die angeordnete Videoübertragung wäre rechtens.
Das Aufzeichnen von Video-Meetings kann eine Straftat sein
Das Aufzeichnen einer Videokonferenz ohne Zustimmung aller Teilnehmer ist strafbar und eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB).
Die Grenze der Überwachung von Arbeitsleistung
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Jedoch darf das nur stichprobenartig über dafür vorgesehene Tracking-Tools stattfinden. Eine dauerhafte oder teilweise Webcam-Übertragung gehört rein rechtlich nicht dazu.