Arbeitgeber:innen dürfen Ihre Mitarbeiter:innen zwar selbstständig in häusliche Quarantäne schicken. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob Arbeitnehmende dennoch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit haben. Lesen Sie hier, was das Arbeitsgericht Dortmund dazu sagt.
Urlaub in Tirol und dann Quarantäne
Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Ehefrau zwischen dem 11. und 15. März 2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstversorgung in Tirol Urlaub gemacht. Sofort nach der Rückkehr teilte der Arbeitgeber des Mannes mit, dass er nicht zur Arbeit erscheinen und sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben soll. Dieser Bitte kamen beide Eheleute auch nach.
Wenig später stellte der Arbeitnehmer jedoch fest, dass sein Chef ihm die Zeit der Quarantäne vom Positivsaldo des Arbeitszeitkontos abgezogen hatte. Daher zog er vor Gericht, um die Frage klären zu lassen: Sind Arbeitgeber:innen zur Lohnfortzahlung während der Zeit einer Quarantäne von Mitarbeitenden verpflichtet?
Der Fall wurde vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Dortmund verhandelt. Per Urteil vom 24. November 2020 (5 Ca 2057/20) entschied es, dass der Arbeitgeber durchaus dazu verpflichtet sei, seinem Mitarbeiter den Lohn auch während einer selbst auferlegten Quarantäne fortzuzahlen.
Das Urteil: Keine behördliche Anordnung, keine Befreiung von der Lohnfortzahlung
1. Keine behördliche Anordnung
Der Arbeitnehmer machte im Prozess geltend, dass der Quarantäne keine behördliche Anordnung zugrunde liegen würde. Zudem sei vor Abreise des Paares Tirol vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft worden. Auch die Wohnbedingung am Urlaubsort müssten berücksichtigt werden. Eine Ferienwohnung mit Selbstverpflegung stelle wohl kaum ein erhöhtes Infektionsrisiko dar, wie es in anderen Unterkünften der Fall hätte sein können.
Mit dieser Argumentation konnte der Arbeitnehmer vor dem Gericht überzeugen. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage in vollem Umfang statt.
2. Unternehmer tragen das Vergütungsrisiko
Nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung seien Arbeitgeber:innen höchstens von der Lohnfortzahlung befreit, wenn die Quarantäne von einer zuständigen Gesundheitsbehörde angeordnet worden wäre.
Beschließt nämlich ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in „Quarantäne“ zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko.
3. Vorsätzlich in ein Risikogebiet reisen
Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung trägt der Arbeitgeber selbst dann, wenn der Grund für die Quarantäne nicht in seiner beeinflussbaren Gefahrensphäre liegt.
Der/die Arbeitgeber:in sei nur in den Fällen von dieser Verpflichtung befreit, in denen Mitarbeitende vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, in ein vom RKI zuvor als Risikogebiet gekennzeichnetes Urlaubsziel reisen würde.
4. Art der Unterkunft
Außerdem spiele auch die Art der Ferienunterkunft eine Rolle.
Vorliegend wohnte das Paar in einer Ferienwohnung mit Selbstversorgung. Diese Form des Aufenthalts begründe kaum ein erhöhtes Infektionsrisiko. Daher Haber der Arbeitgeber zu Unrecht die Zeit der Quarantäne vom Positivsaldo des Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers abgezogen.
Auch Sie haben Fragen zur Lohnfortzahlung während einer Quarantäne oder zu einem anderen arbeitsrechtlichen Problem? Dann nutzen Sie jetzt unsere Erfahrungen im Arbeitsrecht und fordern Sie eine Erstberatung an – in vielen Fällen sogar kostenfrei. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Rechte Sie gegen Ihre/n Arbeitgeber:in geltend machen können.