Während des Kündigungsrechtsstreits auf Urlaubsanspruch achten

Wer gekündigt wurde, der denkt kaum gleich an Urlaub. Sollte er aber, zumindest an seinen Urlaubsanspruch, um diesen nicht zu verlieren. Da die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist, empfiehlt es sich, den Urlaub nicht aus den Augen zu verlieren. 

Der Urlaubsantrag

Wer Urlaub nehmen möchte, der muss mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin einen Antrag einreichen. Je nach Unternehmen kann es aber auch andere Fristen geben. Der Wunschtermin, der üblicherweise angegeben wird, ist wichtig, weil ansonsten der Chef diesen festlegen kann oder aber es besteht das Risiko, dass der Urlaub zum Jahresende verfällt. 

LAG München: Urlaub verfällt ohne Antrag

So urteilte kürzlich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urt. v. 20.4.2016, Az. 11 Sa 983/15), dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr eingereicht werden müsse, unabhängig von einem laufenden Rechtsstreit. Der Arbeitnehmer habe während des Kündigungsrechtsstreits selbst dafür zu sorgen, seinen Urlaub zu beantragen. Andernfalls verfalle der Urlaubsanspruch und damit auch ein Schadenersatzanspruch. Obwohl der Mitarbeiter den Prozess der Kündigungsschutzklage gewonnen hatte, gab das Gericht beim Urlaubsanspruch dem Arbeitgeber Recht.

Hier die Fakten: Der Arbeitnehmer wehrte sich vor Gericht gegen eine Änderungskündigung, die er Anfang des Jahres 2011 erhalten hatte. Im Kündigungsschutzverfahren stellte das Gericht fest, dass die Kündigung bzw. die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam war. Im Jahr 2013 hatte der Arbeitnehmer keinen Urlaub eingereicht, als er dies 2014 tun wollte, verwehrte ihm das Unternehmen den Urlaub, weil dieser verfallen sei.

So sah es auch das Gericht: Der Mitarbeiter sei durch das Kündigungsschutzverfahren und die Kündigung nicht gehindert gewesen, Urlaub zu beantragen oder zu nehmen bzw. erteilt zu bekommen. Deshalb habe er auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Arbeitgeber sei ohne Antrag des Arbeitnehmers nicht zur Gewährung von Urlaub verpflichtet und müsse deshalb nicht Urlaub als Schadensersatz leisten.

LAG Berlin: Urlaub verfällt nicht ohne Antrag

Anders sieht dies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 12.6.2014, Az.: 21 Sa 221/14). Nach dessen Auffassung müsse der Arbeitgeber auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs achten und Urlaubsansprüche auch ohne vorherigen Antrag erfüllen. Ansonsten könne der Mitarbeiter Schadensersatz in Form von Ersatzerholung oder Abgeltung verlangen.

Dieses Urteil steht allerdings im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das hatte nämlich in seiner Entscheidung vom 15.9.2011 (Az.: 8 AZR 846/09) eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung abgelehnt und deren Beantragung als Aufgabe des Arbeitnehmers bezeichnet.

Mit Antrag auf der sicheren Seite

Angesichts des BAG-Urteils sollte jeder Gekündigte davon ausgehen, bestehende Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung etwaiger Ausschlussfristen vorsorglich geltend zu machen. So kann am Ende auch noch der verbleibende Urlaubsanspruch in Geld ausgezahlt werden.

Der Arbeitnehmer kann jedoch auch mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber vereinbaren, zu Gunsten einer höheren Abfindung nachträglich auf seinen bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch zu verzichten. Das ist der Sache und Höhe nach Gegenstand der Verhandlung.