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Sicherheitsabstand beim Autofahren – Das müssen Sie wissen

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
20.03.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • In der Straßenverkehrs-Ordnung ist der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zwar vorgeschrieben, aber nicht eindeutig geregelt.
  • Wer den Sicherheitsabstand nicht einhält, muss mit Strafen wie Geldbußen oder Punkten rechnen.
  • Ein Experte im Verkehrsrecht kann Ihnen helfen, zu beurteilen, ob es sich lohnen könnte, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Wie groß muss der Sicherheits­abstand zum vorausfahrenden Auto sein?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält Vorschriften, die darauf abzielen, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit von Personen im Straßenverkehr zu gewährleisten. Hierzu wurden in der Gesetzgebung Höchstgeschwindigkeiten sowie allgemein verbindliche Verhaltensregeln festgelegt. Ein Beispiel hierfür ist die Regelung bezüglich des minimalen Abstands zwischen den Fahrzeugen. Gemäß den Vorschriften ist es notwendig, einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Auto hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Geschwindigkeit, Straßenverhältnisse, Wetterbedingungen und Reaktionszeit des Fahrers. Eine Faustregel besagt, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa dem halben Tachowert in Metern entsprechen sollte. Zum Beispiel, wenn Sie mit 100 km/h unterwegs sind, sollte der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens 50 Meter betragen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Abstand nur als grobe Richtlinie dienen sollte und bei schlechten Wetterbedingungen oder schlechter Sicht, wie z.B. bei Nebel, der Abstand erhöht werden sollte. Es ist auch wichtig, genügend Abstand zu halten. Im Falle einer plötzlichen Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs hat der Fahrer ausreichend Zeit, zu reagieren und zu bremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Ein sicherer Abstand kann dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit auf der Straße zu erhöhen.

"Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer voraus fährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.” (StVO)

Sicherheitsabstand Auto

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen zu geringen Sicherheitsabstands bekommen? Unsere Experten im Verkehrsrecht beraten Sie gerne, ob es sich lohnen könnte, Einspruch zu erheben oder andere geeignete rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Wie kann der Sicherheits­abstand berechnet werden?

Es gibt mehrere Methoden, um zu berechnen, ob der Sicherheitsabstand in einer Verkehrssituation ausreichend ist. Es gibt keine festen Regeln. Der Sicherheitsabstand gilt innerorts als eingehalten, wenn die Distanz zum Vordermann der in einer Sekunde gefahrenen Strecke entspricht. Der Sicherheitsabstand beträgt bei 50 km/h dann etwa 15 Meter, was ungefähr drei Fahrzeuglängen entspricht. Für LKW gilt: Gemäß § 4 Abs. 3 StVO müssen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h stets einen Abstand von mindestens 50 Metern einhalten.

Hier allgemeine Schritte, die bei der Berechnung des Sicherheitsabstands helfen können:

  1. Bestimmen Sie die Geschwindigkeit Ihres Fahrzeugs in km/h.
  2. Multiplizieren Sie die Geschwindigkeit mit 1,5. Dies ergibt den Abstand in Metern, den Sie zum vorausfahrenden Fahrzeug halten sollten, um einen sicheren Bremsweg zu haben.
  3. Überprüfen Sie die Bedingungen auf der Straße, z.B. ob es regnet oder neblig ist, und passen Sie den Abstand entsprechend an. Bei schlechten Sichtverhältnissen sollte der Abstand erhöht werden.
  4. Beachten Sie den Zustand Ihres Fahrzeugs, z.B. den Zustand der Reifen und Bremsen, und passen Sie den Abstand entsprechend an.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Sicherheitsabstand lediglich als Richtlinie dient und in einigen Situationen, z.B. bei starkem Verkehr oder unvorhergesehenen Ereignissen, möglicherweise erhöht werden muss. Es ist auch wichtig, den Sicherheitsabstand zu jeder Zeit einzuhalten, um Kollisionen zu vermeiden und die Sicherheit auf der Straße zu erhöhen.

Am einfachsten und praktikabelsten ist vor allem auf der Autobahn mit Sicherheit die sogenannte 2-Sekunden-Regel. Man passt den Moment ab, in dem das vorausfahrende Auto einen markanten Punkt erreicht und zählt, wie viele Sekunden man selbst mit seinem Auto bis zu diesem Punkt braucht. Benötigt man zwei oder mehr, ist man auf der sicheren Seite.

Welche Strafen drohen, wenn der Sicherheits­abstand nicht eingehalten wird?

In Deutschland kann das Nicht-Einhalten des Sicherheitsabstands mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot geahndet werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes und die Anzahl der Punkte hängen davon ab, wie stark der Sicherheitsabstand unterschritten wurde und ob es zu einem Unfall gekommen ist. Generell kann das Bußgeld zwischen 25 und 400 Euro betragen und es können ein bis zwei Punkte in Flensburg verhängt werden. Wenn durch das Nicht-Einhalten des Sicherheitsabstands ein Unfall mit Personenschaden verursacht wurde, kann dies als fahrlässige Körperverletzung oder als fahrlässige Tötung eingestuft werden. In diesem Fall können die Strafen viel schwerwiegender sein und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Beispiel innerorts: Bußgeld
Abstands­verstoß bei weniger als 80 km/h 53,50 Euro
… mit Gefährdung 58,50 Euro
… mit Sachbeschädigung 63,50 Euro

Für Kraftfahrer gilt: Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und der Verstoß per Abstandsmessung nachgewiesen wurde, muss der KFZ-Fahrer zum Teil mit hohen Bußgeldern rechnen. Sogar Punkte und ein Fahrverbot sind möglich. Wer z.B. bei über 100 km/h weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand lässt, erhält zwei Punkte, einen Monat Fahrverbot und ein Bußgeld von 160 Euro.

Welche Regeln gelten für den seitlichen Sicherheits­abstand?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung für den Seitenabstand, der beim Überholen eines Fahrradfahrers oder Fußgängers einzuhalten ist. Es wird jedoch empfohlen, einen seitlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, um eine ausreichende Sicherheitszone zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.

In der Straßenverkehrs-Ordnung heißt es dazu:

"Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge […] rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“  

Sicherheitsabstand Auto

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen zu geringen Sicherheitsabstands bekommen? Unsere Experten im Verkehrsrecht beraten Sie gerne, ob es sich lohnen könnte, Einspruch zu erheben oder andere geeignete rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Lohnt sich ein Einspruch?

Nicht jeder, der geblitzt, oder von der Polizei wegen zu geringem Abstand angehalten wurde, muss am Ende zahlen oder Punkte und Fahrverbote hinnehmen. Oft sind die Bescheide fehlerhaft oder die Schuld des Betroffenen kann nicht eindeutig bewiesen werden. Bereits falsche Aktenzeichen oder fehlerhafte Angaben zur Person können dazu führen, dass ein Bescheid anfechtbar ist. Bei Versäumnissen bei der Beweisaufnahme oder falsch geeichten Geräten stehen die Chancen auf Erfolg am besten. Beraten Sie sich dazu auf jeden Fall mit Ihrem Anwalt.

Wer drei Monate nach der Tat immer noch keinen Bescheid bekommen hat, kann die Sache meist zu den Akten legen. Kommt der Bescheid allerdings innerhalb der Drei-Monatsfrist, läuft die Zeit auch für einen Einspruch. Deshalb gilt:

1
Fristen beachten
2
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
3
Handlungsoptionen prüfen lassen
4
Ggf. Einspruch erheben und bares Geld sparen.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte