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Sonntagsfahrverbot LKW: Keine Laster auf Autobahnen an Sonn- und Feiertragen – oder?

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Bereits seit über 60 Jahren gibt es das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW in Deutschland.
  • Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt grundsätzlich für alle Lastkraftwagen (LKW).
  • Das Sonntagsfahrverbot gilt jeden Sonntag von 0 bis 22 Uhr.

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Wen betrifft das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt grundsätzlich für alle Lastkraftwagen (LKW) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen. Auch LKW mit Anhängern werden sonntags und an Feiertagen von allen öffentlichen Straßen verbannt – unabhängig vom Gesamtgewicht.

Laut Gesetz sind auch Sattelkraftfahrzeuge, die mit Sattelanhänger unterwegs sind, wie LKW zu behandeln und sind somit auch vom Fahrverbot betroffen.

Sonntagsfahrverbot LKW: Übersicht

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Wann gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Das Sonntagsfahrverbot gilt jeden Sonntag von 0 bis 22 Uhr. In dieser Zeit dürfen die betreffenden Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Auch an diversen Feiertagen müssen LKW zwischen 0 bis 22 Uhr den Straßen fernbleiben.

Neun Feiertage, darunter der Neujahrstag, gelten deutschlandweit. Die Feiertage Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gelten jedoch nur in bestimmten Bundesländern. Für das Jahr 2019 sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Regelung hinsichtlich des Fahrverbots an Feiertagen vor:

Datum
Feiertag
Wo gilt das Fahrverbot?
01. Januar 2019
Neujahr
bundesweit
19. April 2019 Karfreitag bundesweit
22. April 2019 Ostermontag bundesweit
01. Mai 2019 Tag der Arbeit bundesweit
30. Mai 2019 Christi Himmelfahrt bundesweit
10. Juni 2019 Pfingstmontag bundesweit
20. Juni 2019 Fronleichnam

nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.

03. Oktober 2019 Tag der deutschen Einheit bundesweit
31. Oktober 2019 Reformationstag Nur in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
01. November 2019 Allerheiligen

nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland

25. Dezember 2019 1. Weihnachtsfeiertag bundesweit
26. Dezember 2019 2. Weihnachtsfeiertag bundesweit

Für die Feiertage Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gelten auch Ausnahmeregelungen bei "Transitfahrten".

Gilt ein Fahrverbot auch an anderen Tagen?

Laut der Ferienreiseverordnung müssen LKW auch an einigen Samstagen den Straßen fern bleiben. Das Samstagsfahrverbot gilt mitten in der Ferienzeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. August in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Im Gegensatz zum Fahrverbot an den Sonn- und Feiertagen gilt das Fahrverbot aber nur auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen. Wo genau, lässt sich im § 1 Ferienreiseverordnung (FerReiseV) nachlesen.

Warum gibt es das Sonntagsfahrverbot?

Der Sonntag wird in Deutschland seit jeher als Ruhetag angesehen. Nicht grundlos haben die meisten Geschäfte, bis auf ein paar Ausnahmen, sonntags geschlossen. Durch das Fahrverbot im speziellen soll gewährleistet werden, dass einmal in der Woche die Lautstärke auf den Straßen minimiert wird. Dadurch soll Anliegern ein gewisser Lärmschutz gewährleistet werden, aber auch in letzter Konsequenz dem Umweltschutz förderlich sein.

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Gelten auch Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Trotz Fahrverbot kommen einem vereinzelt LKW an Sonn- und Feiertagen entgegen. Der Grund: Viele LKW transportieren verderbliche Ware, die zeitnah verladen und gekühlt werden müssen. Dazu gehören vorrangig Milchprodukte, Fleisch- und Fischprodukte, aber auch Obst und Gemüse. Der LKW darf lediglich 10 % Waren geladen haben, die nicht verderblich sind. Wenn es mehr sind, etwa zu 50 %, wird auch hier gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstoßen.

Ansonsten gelten weitere Ausnahmen in den folgenden Fällen:

  • Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei
  • Straßendienst/Straßenverwaltung
  • Bundeswehr und NATO-Gruppe
  • Feuerwehr und Katastrophenschutz
  • Kombinierter Güterverkehr Schiene/Straße (bei einer Entfernung zwischen Belade- oder Entladestelle von höchstens 200 km)
  • Kombinierter Güterverkehr Hafen/Straße (bei einer Entfernung zwischen Belade- oder Entladestelle von höchstens 150 km)
  • Landwirtschaftliche Geräte, welche das zugelassene Gewicht überschreiten (Zugmaschinen, Mähdrescher und Co.)
  • weitere Ausnahmen finden Sie in § 30 StVO

Privater Umzug mit einem 7,5-Tonner

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt – wie oben bereits erläutert – für LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen. Wenn Sie jedoch einen 7,5 Tonner bei einer Autovermietung mieten, werden Ihnen in der Regel Fahrzeuge angeboten, die beladen maximal 7,5 Tonnen wiegen dürfen. Das heißt, das Fahrzeug ist im "leeren" Zustand leichter als 7,5 Tonnen und kann daher auch an Sonntagen gefahren werden. Zumal Sie das Fahrzeug privat nutzen und kein gewerblicher Zweck dahinter steckt, wird das Fahrverbot in der Regel umgangen.

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Wenn ein Fahrer trotz Verbot an Sonn- und Feiertagen mit dem LKW unterwegs ist, wird ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro fällig. Oftmals ist es aber so, dass die Fahrer die Anweisung bekommen an einem Sonntag zu fahren. In den meisten Fällen ist der Chef, der gleichzeitig auch Fahrzeughalter ist, dafür verantwortlich. In diesem Fall kommt ein weiteres Bußgeld in Höhe von 570 Euro auf den Fahrzeughalter zu.

Punkte in Flensburg drohen in der Regel jedoch nicht. Weder dem Fahrzeughalter noch dem Fahrzeugführer.

Verstoß
Bußgeld
Punkte
LKW mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger ist verbotswidrig an Sonn- oder Feiertag gefahren 120 Euro 0
LKW mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger ist verbotswidrig an Sonn- oder Feiertag auf Anordnung gefahren bzw. es wurde zugelassen 570 Euro 0

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte