Arbeitsrecht – Die 7 wichtigsten Schritte nach einer Kündigung
- Wichtig ist immer, die Kündigung sofort bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
- Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.
- Sichern Sie sich eine kostenlose Erstberatung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht!
Inhalt:
- 1. Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen
- 2. Unterschreiben Sie nichts!
- 3. Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser
- 4. Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben
- 5. Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen
- 6. Suchen Sie nach einem neuen Job
- 7. Was ist außerdem noch zu beachten?
1. Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen
Damit eine Kündigung als wirksam ausgesprochen gilt, bedarf es eines Kündigungsschreibens. Im Folgenden erfahren Sie, auf was Sie achten sollten, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten.
Der Zugang des Kündigungsschreibens – wichtig für Kündigungs- und Klagefrist
Von der eigenen Kündigung kann man auf unterschiedliche Weisen erfahren. Sie bedarf, um wirksam zu werden, jedoch immer der Schriftform. Das bedeutet, dass sie schriftlich auf Papier festgehalten sein muss. Das gesagte Wort, eine E-Mail oder gar eine SMS reichen nicht aus. Die Zustellung kann entweder postalisch oder in Form einer persönlichen Übergabe erfolgen. Möglicherweise wird man auch bereits im Vorfeld mündlich über die eigene Kündigung informiert, bevor das Schreiben tatsächlich eingeht oder übergeben wird.
Was jedoch in jedem Fall jetzt wichtig und entscheidend ist: Ruhe bewahren – keine Panik. Ein Wutausbruch, Tränen, Angst und Drohungen helfen Ihnen jetzt nicht weiter. Ebenso können Sie sich nicht einfach weigern, eine Kündigung, die Ihnen persönlich übergeben wird, anzunehmen. Dies würde nichts daran ändern, dass die Kündigung aus juristischer Sicht zugegangen ist. Vielmehr empfehlen wir, die Kündigung zunächst unkommentiert entgegen zu nehmen und sich zu sammeln.
Unabhängig davon, ob das Kündigungsschreiben persönlich oder postalisch zugestellt wird, sollten Sie unbedingt das Datum notieren. Denn dieses Datum ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist und der dreiwöchigen Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage.
Entscheidend ist dabei nicht, was auf dem Schreiben selbst steht, denn an diesem Tag wurde es lediglich aufgesetzt. Um später Ansprüche durchsetzen zu können, ist ausschließlich das Datum relevant, an welchem man das Schriftstück erhalten hat, beziehungsweise hätte erhalten müssen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise davon ausgegangen, dass der Briefkasten einmal am Tag gelehrt wird und ein Einwurf spätestens am Folgetag bemerkt wird, auch wenn dies faktisch vielleicht gar nicht geschieht.
Wird der Benachrichtigungsschein eines Einschreibens zugestellt, sollte man nicht länger als drei Tage mit der Abholung warten. In diesen Fällen erfolgt der Zugang der Kündigung normalerweise mit dem Datum der Abholung. Wenn das Einschreiben in Erwartung einer Kündigung jedoch bewusst erst später abgeholt wird, ändert dies leider meist nichts am Zugang. Die Gerichte sehen darin in der Regel eine sogenannte Zugangsvereitelung und fingieren den Erhalt des Kündigungsschreibens einfach zu einem früheren Zeitpunkt. Auch im Urlaub ist es beispielsweise sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass der Briefkasten regelmäßig geleert wird. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit hält die Klagefrist nämlich keineswegs auf.
Werden Sie im Zuge der Kündigung freigestellt, bedeutet das, dass Sie ab diesem Termin zwar bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist weiter bezahlt werden, Sie aber nicht mehr verpflichtet sind, zu arbeiten. Jedoch sollten Sie wissen, dass eine solche Freistellung grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist, jederzeit zurückgezogen werden kann. Unter Umständen müssen Sie also doch noch einmal zur Arbeit erscheinen, und zwar unabhängig davon, ob Sie bereits andere Pläne haben. Einen Urlaub oder andere Aktivitäten können Sie daher nur mit einem Risiko organisieren. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber Sie ausnahmsweise „unwiderruflich“ freigestellt hat.
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Wer darf die Kündigung unterschreiben?
Nachdem Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist, sollten Sie prüfen, wer dieses unterschrieben hat. Grundsätzlich gilt, dass nur ein Unternehmensinhaber oder sonstiger Personalverantwortlicher die Kündigung mittels seiner Unterschrift wirksam erklären kann. Die Unterschrift muss dabei eigenhändig erfolgen, das heißt, eine elektronische Signatur genügt nicht. Unterzeichnet eine andere Person, bedarf es in der Regel einer beigefügten Vollmacht. Diese muss im Original vorliegen und persönlich von dem Unternehmensinhaber beziehungsweise dem Geschäftsführer unterschrieben sein.
Ist dem Kündigungsschreiben keine solche Vollmacht beigefügt oder handelt es sich lediglich um die Kopie des Schriftstückes, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Dies muss unverzüglich, das heißt innerhalb von einer Woche geschehen. Der Arbeitgeber muss dann ein neues Kündigungsschreiben aufsetzen. Im besten Fall kann er dadurch die ursprünglich geplante Kündigungsfrist nicht einhalten und das Arbeitsverhältnis erst zum Folgemonat beenden.
Im Übrigen passieren seitens des Arbeitgebers gelegentlich auch formale Fehler. Es ist ratsam, die Details zu überprüfen – sie können die sofortige Zurückweisung der Kündigung ermöglichen.
Die Befugnisse des Personalleiters
Gelegentlich bedarf ein Kündigungsschreiben weder einer Unterschrift noch einer Vollmacht des Unternehmensinhabers oder Geschäftsführers. Dies ist der Fall, wenn ein Mitarbeiter, der in einer Position arbeitet, die mit Personalangelegenheiten einhergeht, die Kündigung unterzeichnet. Das Schreiben ist also wirksam, wenn ein Personalleiter, der exakt für den Unternehmensstandort zuständig ist und dessen Funktion allen Mitarbeitern bekannt ist, es unterschrieben hat. Eine Zurückweisung ist dann in der Regel auch, wenn keine Vollmacht vorliegt, nicht möglich.
2. Unterschreiben Sie nichts!
Von absoluter Wichtigkeit ist es aus unserer Sicht darüber hinaus, keinerlei Dokumente zu unterschreiben. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Sie ist wirksam ausgesprochen, ohne dass es einer Zustimmung seitens des Gekündigten bedarf. Häufig kommt es vor, dass Arbeitgeber die Verzweiflung, Angst, Überraschung oder Überforderung des Angestellten in dem Moment, in welchem ihm seine Kündigung mitgeteilt wird, ausnutzen. Sie drängen den Arbeitnehmer dazu, beispielsweise einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Durch einen solchen verliert der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Ansprüche, weil er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, oftmals sogar ohne sich dessen im Moment des Unterschreibens überhaupt bewusst zu sein.
Als Folge wird unter anderem ein geringeres Arbeitslosengeld bezahlt und das rechtliche Vorgehen gegen die Kündigung erheblich erschwert. Bedenken Sie also: Es gibt keinerlei Verpflichtung, etwas zu unterzeichnen, auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Sie hierzu zu zwingen versucht!
3. Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser
Im Anschluss an die Kündigung ist es wichtig, sich so schnell wie möglich arbeitssuchend zu melden. Hierzu bleiben Ihnen nur drei Werktage Zeit! Wer diese dreitägige Frist verpasst, bekommt bis zu 12 Wochen später Arbeitslosengeld und riskiert somit finanzielle Verluste. Die Meldung als Arbeitssuchender ist mittlerweile sehr einfach telefonisch oder online möglich. Ein persönliches Erscheinen ist zunächst nicht erforderlich.
Danach, nämlich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung, müssen Sie sich außerdem persönlich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
4. Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben
Hinsichtlich Ihrer Kündigung können Sie unterschiedlichste Empfindungen haben. Vielleicht fühlen Sie sich ungerecht behandelt, möglicherweise kommt Ihnen die Entscheidung Ihres Arbeitgebers aber auch gar nicht so ungelegen, weil Sie sich ohnehin zuletzt nicht mehr richtig wohl gefühlt haben. Unabhängig von Ihren Gefühlen empfiehlt es sich jedoch in vielen Fällen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Im Sinne des Gesetzes soll durch eine Kündigungsschutzklage eine Weiterbeschäftigung erzielt werden. Jedoch sieht die Realität oft anders aus: Eine Weiterbeschäftigung führt in der Regel zu Unzufriedenheit auf beiden Seiten. Der Arbeitgeber hat durch das Aussprechen der Kündigung bereits offengelegt, dass er an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse hat. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist in vielen Fällen das Vertrauensverhältnis beschädigt, man fühlt sich nicht mehr wertgeschätzt, unerwünscht oder ist wütend.
Häufig wird die Klage deshalb vor allem mit dem Ziel erhoben, eine Abfindung auszuhandeln. Die Chance auf eine solche erhöht sich durch die Kündigungsschutzklage um durchschnittlich 57 %. Zudem kann oft auch die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses erreicht werden oder der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden. Wirtschaftliche Nachteile der Kündigung werden somit in Teilen aufgefangen.
Jedoch müssen Sie sich schnell entscheiden: Nach dem Zugang der Kündigung bleiben Ihnen nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Wer die dreiwöchige Frist verpasst, hat bis auf sehr wenige Ausnahmen keine Möglichkeit mehr, gegen den Arbeitgeber vorzugehen oder eine Abfindung herauszuholen.
Wir empfehlen Ihnen, nicht ohne anwaltliche Unterstützung Klage zu erheben. Die meisten Arbeitnehmer kennen nicht alle Regeln und wissen daher nicht, worauf es ankommt. Werden Sie auf eigene Faust aktiv, drohen Sie Formfehler zu begehen oder Fristen zu verpassen.
Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kennt die Kniffe und Tricks der Arbeitgeber. Aus seiner Erfahrung weiß er, welche finanziellen Nachteile auf Sie zukommen können und wie man diese Nachteile mindern kann. Generell überschaut der erfahrene Anwalt besser, welche Dinge verhandelbar sind und kann Sie daher umfassend beraten.
5. Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen
Nach § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht jedem Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu. Nach einer Kündigung muss Ihnen Ihr Arbeitgeber also ein Zeugnis ausstellen. Arbeiten Sie noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, haben Sie das Recht auf ein Zwischenzeugnis. Dieses sollten Sie unbedingt verlangen, denn nur mit einem solchen haben Sie auf dem Arbeitsmarkt die Chance, einen neuen Job zu finden. Wichtig ist hinsichtlich des Arbeitszeugnisses, dass es auf dem Firmenbriefpapier ausgedruckt und eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben ist.
Inhaltlich müssen – jedenfalls bei einem sogenannten qualifizierten Zeugnis – nicht nur die Personalien und die Dauer des Arbeitsverhältnisses genannt werden, sondern auch die genauen Aufgaben und Tätigkeiten bewertend beschrieben werden. Sind Sie mit der Einschätzung nicht einverstanden, sollten Sie unverzüglich das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen: Ihr Arbeitszeugnis ist entscheidend für den Erfolg Ihrer Jobsuche, geben Sie sich also nicht mit falschen oder unvollständigen Angaben zufrieden!
6. Suchen Sie nach einem neuen Job
Nach Ablauf Ihrer Kündigungsfrist beginnt für Sie ein neuer Lebensabschnitt. Die Abfindung, die Sie nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage erhalten haben, kann Ihnen helfen, neu Fuß zu fassen und drohende finanzielle Engpässe zu überwinden. Daneben benötigen Sie aber unbedingt auch ein qualifiziertes Zeugnis. Lassen Sie sich ein solches also in jedem Fall ausstellen! Sollte Ihr Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufen, haben Sie das Recht auf ein Zwischenzeugnis. Zudem ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie für Bewerbungsgespräche freizustellen, sofern Sie ihm die jeweiligen Termine rechtzeitig mitteilen.
7. Was ist außerdem noch zu beachten?
Grundsätzlich sollten Sie neben den genannten Punkten wissen, dass für Sie ein besonderer Kündigungsschutz besteht, wenn Sie schwanger, in Elternzeit oder schwerbehindert sind. In diesen Fällen ist eine Kündigung unwirksam, sofern keine Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Schwerbehinderung weiß.
Daher haben Sie die Verpflichtung, Ihren Arbeitgeber von einer Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen, von einer Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung zu unterrichten, sofern dieser davon noch keine Kenntnis hatte. Andernfalls können Sie diese Gründe nicht mehr als Argumente gegen die Kündigung verwenden. Außerdem gilt auch hier: Für eine Kündigungsschutzklage bleiben Ihnen lediglich drei Wochen Zeit! Für Schwangere und Schwerbehinderte gelten somit zwei Fristen: Die Mitteilungsfrist von zwei bzw. drei Wochen und zusätzlich die Frist zur Klageerhebung von drei Wochen. Alle diese Fristen beginnen mit Zugang der Kündigung.
Darüber hinaus gilt es hinsichtlich des besonderen Schutzes des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten: Das Gesetz greift nicht bei Kleinbetrieben. Als solche bezeichnet man Betriebe mit zehn oder weniger Mitarbeitern. Hier gibt es jedoch ebenfalls Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen. Beispielsweise besteht auch bei Kleinbetrieben Schutz vor auf diskriminierenden Motiven beruhenden Kündigungen. Arbeitgeber müssen außerdem soziale Rücksicht nehmen.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte