Aufhebungsvertrag bei Geschäftsführer:innen – So profitieren Sie bei Abfindung & Co.!
- Erschweren vertragliche Hindernisse eine schnelle Entlassung von Geschäftsführer:innen, wird häufig auf einen Aufhebungsvertrag zurückgegriffen.
- Dieser zwingt Unternehmen in der Regel zur Zahlung einer Abfindung.
- Lesen Sie hier, wie ein Aufhebungsvertrag funktioniert und was dieser alles regelt.
Inhalt:
- Wie funktioniert ein Aufhebungsvertrag bei Geschäftsführer:innen?
- Was regelt ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer:innen?
- Wie stehen die Chancen auf Abfindung für Geschäftsführer:innen im Aufhebungsvertrag?
- Warum lohnt sich ein:e Anwält:in bei einem Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer:innen?
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.
Wie funktioniert ein Aufhebungsvertrag bei Geschäftsführer:innen?
Geschäftsführer:innen haben zwei Funktionen innerhalb des Unternehmens inne. Einmal sind sie über einen Dienstvertrag an das Unternehmen gebunden. In diesem sind Konditionen, wie Kündigungsfristen, Gehalt und weitere Punkte festgelegt. Doch ebenfalls werden Geschäftsführer:innen von der Gesellschafter:innenversammlung berufen und ihnen wird die Organschaft übertragen. Diese ermöglicht es der geschäftsführenden Person, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu führen und zu tätigen.
Über eine Kündigung könnte ein so komplexes Arbeitsverhältnis nicht so schnell und unkompliziert beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag stellt oftmals die ideale Lösung dar, um sich zügig von einer geschäftsführenden Person zu trennen. Die beiden Parteien einigen sich auf konkrete Konditionen und das Arbeitsverhältnis inklusive Organschaft kann kurzfristig beendet bzw. der Person entzogen werden. in der Regel wird auch eine Abfindungssumme vereinbart, welche das Unternehmen an die ausscheidende Person bezahlt.
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Was regelt ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer:innen?
Nicht nur Geschäftsführer:innen sollten in einen Aufhebungsvertrag wichtige Informationen inkludieren. Auch für Arbeitnehmer:innen, die sich auf diese Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einlassen, sollten auf folgende Punkte achten. Fehlen bestimmte Informationen, kann es dazu kommen, dass Ihnen vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt wird, in der Sie kein Arbeitslosengeld empfangen können.
Diese Themen sollten in einem Aufhebungsvertrag geklärt sein:
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Beendigungszeitpunkt
In einem Aufhebungsvertrag sollte genau geregelt sein, wann das Arbeitsverhältnis und auch die Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Person endet. Ist kein Zeitpunkt festgelegt, wird das Arbeitsverhältnis in der Regel sofort aufgelöst.
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Grund für Beendigung
Besonders im Fall von Geschäftsführer:innen sollte der Grund des Aufhebungsvertrags und die Umstände genau beschrieben sein. Anderenfalls kann es im Nachhinein zu Missverständnissen oder Unklarheiten kommen.
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Entgeltansprüche
Ob noch Zahlungen getätigt werden müssen – Überstunden oder andere Entgeltansprüche ausgleichen – sollte ebenfalls im Aufhebungsvertrag geklärt werden.
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Abfindung/Entschädigung
Häufig „erkaufen” sich Unternehmen die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über einen Aufhebungsvertrag. Daher haben geschäftsführende Personen gute Chancen, eine Abfindung auszuhandeln. Die Höhe dieser Zahlung kann frei verhandelt werden.
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Haftungsfreistellung des Geschäftsführers
Mit den weitreichenden Befugnissen in einer Geschäftsführer:innen-Position geht auch eine Haftungsverantwortung einher. Daher ist es auch sehr wichtig, im Aufhebungsvertrag die Haftungsfreistellung zu klären. Kommen Pflichtverletzungen erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses ans Tageslicht, können gegen die ehemals geschäftsführende Person in der Regel keine Haftungsansprüche mehr erhoben werden.
Bekanntgabe im Handelsregister
Damit für Geschäftsführer:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Haftungsrisiken entfallen, sollte dies vertraglich festgehalten werden. Jedoch ist es auch wichtig, die Aufhebung der Organschaft der geschäftsführenden Person im Handelsregister bekanntzugeben. In der Regel haben Geschäftsführer:innen und Unternehmen großes Interesse an der Bekanntgabe im Handelsregister, um klare Verhältnisse zu schaffen.
Wie stehen die Chancen auf Abfindung für Geschäftsführer:innen im Aufhebungsvertrag?
Ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch diese ausfällt, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Die Abfindungshöhe ist meist abhängig davon, wie wichtig es für das Unternehmen ist, dass die geschäftsführende Person dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Sind Geschäftsführer:innen also recht leicht zu kündigen oder zu ersetzen, könnte eine Abfindung eher entfallen oder dezent ausfallen.
Folgende Kriterien können dazu führen, dass Geschäftsführer:innen Chancen auf eine hohe Abfindung haben:
Befristeter Dienstvertrag
In der Regel sind Dienstverträge befristet. Das schließt eine ordentliche Kündigung während dieses Zeitraums jedoch aus. Geschäftsführer:innen kann zwar außerordentlich gekündigt werden, das würde jedoch massives Fehlverhalten voraussetzen. Um Geschäftsführer:innen während der Vertragslaufzeit „loszuwerden”, bedarf es also einer hohen Abfindung, damit der Posten freiwillig verlassen wird.
Kündigungsfrist noch laufend
Besteht für das Unternehmen die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, müssen dennoch die Kündigungsfristen beachtet werden. In der Regel liegt diese Frist bei 1 bis 7 Monaten. Sollen Geschäftsführer:innen während dieser Zeit bereits das Unternehmen verlassen, kann eine hohe Abfindung gefordert werden. In der Regel wird bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbezahlt, die Person ist aber bereits freigestellt.
Vertraglicher Kündigungsschutz
Im Normalfall sind Geschäftsführer:innen vom Kündigungsschutz ausgenommen, da sie keine regulären Arbeitnehmer:innen sind. Jedoch können im Dienstvertrag Klauseln zum Kündigungsschutz vorhanden sein. Ein Kündigungsgrund ist dann zwingend notwendig, weswegen in diesem Fall gerne auf einen Aufhebungsvertrag zurückgegriffen wird. Die verbessert auch die Chancen von Geschäftsführer:innen auf eine hohe Abfindung.
Ruhendes Arbeitsverhältnis
Nicht selten waren Geschäftsführer:innen zuvor im selben Unternehmen in anderer Position angestellt. Ruht ein solcher Arbeitsvertrag noch, kann das die Chancen auf eine Abfindung erneut verbessern. Denn über das ruhende Arbeitsverhältnis besteht der Kündigungsschutz für die geschäftsführende Person weiterhin.
Mitbestimmte Gesellschaften
In mitbestimmten GmbHs, die regelmäßig mehr als 2000 Angestellte beschäftigen, kann Geschäftsführer:innen die Organschaft nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes” entzogen werden. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sind Gesellschaften häufig bereit, eine hohe Abfindung an Geschäftsführer:innen zu bezahlen.
Warum lohnt sich ein:e Anwält:in bei einem Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer:innen?
Unternehmen sind eher bereit, eine Abfindung zu bezahlen, wenn sie etwas von der Gegenpartei wollen oder eine gewisse Abhängigkeit besteht. Im Fall von Arbeitnehmer:innen wird eine Abfindung mit höherer Wahrscheinlichkeit bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag vorzeitig beendet werden soll.
Im Fall von Geschäftsführer:innen ist die Abhängigkeit selbstverständlich sehr groß, weshalb die Gesellschafter:innen meist gar nicht drumherumkommen, in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung festzulegen. Auch fällt eine Abfindung bei Geschäftsführer:innen meist deutlich höher aus als bei regulären Arbeitnehmer:innen. Genau deshalb lohnt es sich für geschäftsführende Personen umso mehr, eine:n Anwält:in zu konsultieren und bei den Abfindungsverhandlungen dabei zu haben.
Spezialisierte Fachanwält:innen für Arbeitsrecht können Sie auf allen Schritten begleiten und kennen die Tricks der Unternehmen im Detail. Sie können entscheidend dabei unterstützen, Sie um alle finanziellen Fallen herum zu manövrieren und die bestmögliche Abfindung für Sie herauszuschlagen.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte