Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit oder Nebentätigkeit
- Wer Aufträge seines Chefs auf eigene Rechnung erledigt oder in der Freizeit die gleiche Leistung anbietet wie der Arbeitgeber, der kann fristlos entlassen werden.
- Denn der Arbeitgeber muss vor der Konkurrenztätigkeit der Angestellten geschützt sein.
- Viele Dinge fallen unter das Stichwort „Freundschaftsdienst“. Doch wo ist die Grenze zu ziehen?
- Hier erfahren Sie, wo der Freundschaftsdienst aufhört, die Nebentätigkeit oder gar die Konkurrenztätigkeit anfängt und was unsere Anwälte empfehlen, wenn Ärger mit dem Arbeitgeber droht.
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.
Freundschaftsdienst, Nebentätigkeit, Konkurrenztätigkeit: Was ist was?
Der Freundschaftsdienst: Eine Eigenschaft des Dienstes aus reiner Freundschaft ist, dass er ohne Bezahlung erledigt wird. Wenn Sie Ihrem Freund eine gute Flasche Wein für den Dienst geben, ist auch das noch in Ordnung. Eine Grenze ist aber, wenn für den Freundschaftsdienst Geld bezahlt wird. Auch darf dieser Freundschaftsdienst ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten. Immer dann, wenn die Freundschaftsdienste eine Einschränkung des Geschäftsfeldes des Arbeitgebers darstellen, sind sie als Konkurrenztätigkeit anzusehen.
Die Nebentätigkeit: Der Arbeitnehmer möchte neben seiner eigentlichen, hauptberuflichen Tätigkeit eine weitere Beschäftigung in einem anderen Geschäftsfeld aufnehmen, die in der Regel auch vergütet wird. Um Irritationen und Konflikte zu vermeiden, sollten Sie aber in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, was Sie gerne tun wollen und wie Sie sich die Organisation von Haupt- und Nebentätigkeit vorstellen. Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit allerdings nicht komplett verbieten. Dies beruht auf dem Grundsatz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz.
Die Konkurrenztätigkeit: Jede Tätigkeit, die in dem gleichen Geschäftsfeld angesiedelt ist, das auch ihr Arbeitgeber besetzt, macht Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist ebenfalls, dass der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit bezahlt wird. Zum Beispiel darf der Angestellte eines Schmuckladens nicht in seiner Freizeit einen Online-Schmuckhandel betrieben. Auch wenn diese Tätigkeit vielleicht keine große Anzahl Stunden in Anspruch nimmt, so macht sie dem Arbeitgeber doch direkt Konkurrenz.
Beispiel aus der Praxis
Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit: Der Fall aus der Praxis
Wer seinem Chef Konkurrenz macht, muss mit einer Kündigung rechnen. So ist es einem Angestellten ergangen, der bei einer Firma für Abflussrohrsanierung arbeitete. Der Angestellte war im Jahr 2007 bei einer Kundin, um mit einer Spezialkamera die Abflussrohre in Küche und Keller zu untersuchen. Als er einige Tage später bei der Kundin die Rohre austauschte, verlangte er zum Schluss 900 Euro in bar. Eine Quittung stellte er der Kundin nicht aus, das Geld behielt er für sich. Im Jahr 2011 meldete sich besagte Kundin bei der Rohrsanierungsfirma wieder, da sie die Arbeiten des Mitarbeiters bemängelte. So erfuhr die Firma von der Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters. Es folgte die fristlose Kündigung einige Tage später, worauf der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage einreichte.
Aus diesen Gründen war die fristlose Kündigung gerechtfertigt
Vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden hatte der Mitarbeiter zunächst Erfolg, das Landesarbeitsgericht Hessen jedoch sah den Fall anders und gab dem Arbeitgeber Recht. Die fristlose Kündigung hatte Bestand. Die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen darauf hin, dass der Arbeitgeber sicher gehen muss, dass ihm nicht von seinen eigenen Angestellten Konkurrenz gemacht wird. Die Konkurrenztätigkeit stelle eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar (Hess. LAG, 28.01.2013, Az. 1 Ca 978/11).
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Unterschied zwischen Konkurrenztätigkeit und Freundschaftsdienst
Der grundlegende Unterschied ist: Für einen Freundschaftsdienst gibt es kein Geld, für eine Konkurrenztätigkeit wird Geld gezahlt. Echte Freundschaftsdienste muss der Arbeitgeber dulden, wenn Sie sich nicht damit die Nächte um die Ohren schlagen und Ihre Arbeit schleifen lassen. Generell sollten diese Freundschaftsdienste eher die Ausnahmen bleiben und nicht zur Regel werden.
Unterschied zwischen Konkurrenztätigkeit und Nebentätigkeit
Der große Unterschied liegt in einem kleinen Detail: Der Genehmingung des Arbeitgebers. Eine Nebentätigkeit haben Sie in Umfang und Art mit Ihrem Arbeitgeber abgesprochen und schriftlich festgehalten. Beide Seiten stellen somit sicher, dass durch die Art der Tätigkeit dem Arbeitgeber kein Schaden entsteht und der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht über Gebühr beansprucht. Der Arbeitnehmer muss trotz der Nebentätigkeit dem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Soweit diese durch die Nebentätigkeit eingeschränkt wird, stellt dies einen unzulässigen Nachteil des Arbeitgebers dar.
Die Konkurrenztätigkeit ist meist nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochen, weder Art noch Umfang der Tätigkeit. Diese kann der Arbeitgeber auch aus einer Beteiligung an einer Konkurrenzfirma ableiten. Besitzt also ein Arbeitnehmer 50 Prozent an einer Firma, die der Firma des Arbeitgebers Konkurrenz macht, dann kann der Arbeitgeber wegen Konkurrenztätigkeit kündigen (LAG S-H, 12.04.2017, Az: 3 Sa 202/16). Wer Aktien eines Konkurrenzunternehmens besitzt, muss jedoch nicht gleich eine Kündigung fürchten. Besitzen Sie Aktien im Umfange eines Kleinanlegers, so sind Sie auf der sicheren Seite.
Was regelt das Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot regelt unter anderem, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ohne dessen Genehmigung keine Konkurrenz machen darf, während das Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitnehmer darf also keine Tätigkeit aufnehmen, die er auch schon bei seinem Arbeitgeber ausführt, es sei denn, der Arbeitgeber erlaubt es ihm. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag festlegen, dass auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot gilt. Dies wird "Nachvertragliches Wettbewerbsverbot" genannt und regelt die Art und Dauer dieses Verbots. Der Arbeitgeber muss für diese Einschränkung in der Regel eine Ausgleichszahlung leisten, die Karezentschädigung.
So vermeiden Sie eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Wenn Sie neben Ihrem Job noch eine weitere Beschäftigung ausüben wollen, dann sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber zunächst sprechen. Wenn Sie sich auf das Gespräch vorbereiten und Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausloten wollen, empfehlen wir eine Beratung bei einem Anwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Dieser kann Ihnen genau sagen, welche Möglichkeiten Sie in Ihrer Situation haben. Auch kann er Ihnen erklären, ob Ihr Arbeitsvertrag Ihnen eine Nebentätigkeit verbietet oder nicht.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte