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Gesetzlicher Kündigungsschutz – Bedingungen, Fristen & Ausnahmen

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
03.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Personen.
  • Für manche Personengruppen – wie Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratmitglieder:innen – gelten besondere Kündigungsschutzregeln.
  • Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Erstberatung am Telefon, wenn Ihnen gekündigt wurde: Unsere Expert:innen beantworten unverbindlich alle Fragen.

Wer genießt gesetz­lichen Kündigungs­schutz?

Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und gibt vor, was Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen beachten müssen. Doch nicht immer kommt das Gesetz zur Anwendung: Die Voraussetzung ist, dass es sich um einen Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmer:innen handelt.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Arbeitgeber:innen etwa nur dann kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Außerdem müssen sie bei einer Kündigung die Länge der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen, zum Beispiel bei den Kündigungsfristen.

Gründe für eine ordentliche Kündigung seitens des/der Arbeitgeber:in teilen sich in drei Arten auf: die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung, wobei die erste Art mit Abstand den häufigsten Grund darstellt:

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Wie sehen die gesetz­lichen Kündigungs­fristen aus?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen orientieren sich für Arbeitgeber:innen an der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer:innen gilt nach der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Abweichungen kann es aufgrund von Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag geben. Die folgende Tabelle gilt für Kündigungen durch Arbeitgeber:innen – insofern keine anderen vertraglichen oder tariflichen Regelungen vereinbart wurden.

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Gesetzlicher Kündigungs­schutz: Ausnah­men im Überblick

Für einige Personengruppen gelten strengere Bedingungen in Bezug auf den Kündigungsschutz. Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind in diesem Fall strenger als unter normalen Gegebenheiten. Wir haben die wichtigsten Ausnahmen zusammengefasst:

Besonderer Kündigungsschutz

Manche Personengruppen gelten als besonders schutzwürdig und genießen daher einen Sonderkündigungsschutz. Dies kann aufgrund einer  konkreten Lebenssituation der Fall sein oder aufgrund einer besonderen Funktion im Betrieb. Der besondere Kündigungsschutz gilt für:

  • Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter:innen
  • Schwangere
  • Mütter und Väter in Elternzeit
  • Auszubildende
  • Wehr- und Ersatzdienstleistende
  • Angestellte in Pflegezeit
  • Betriebsratsmitglieder und Mitglieder anderer Arbeitnehmervertretungen
  • Datenschutz-, Immissionsschutz und Störfallbeauftragte

Kündigungsschutz ab 55

Für Arbeitnehmer:innen über 55 Jahren gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Dennoch sind sie bei Kündigungen durch manche tarifvertraglichen Regelungen geschützt: So dürfen Beschäftigte im Öffentlichen Dienst nicht wegen Leistungsminderung gekündigt werden – insofern sie über 55 Jahre alt und bereits seit 20 Jahren beschäftigt sind.

Allerdings müssen Kündigungen sozial gerechtfertigt sein. Auch sind ältere Angestellte häufig durch tarifliche Regelungen geschützt und es darf natürlich niemand wegen seines Alters gekündigt werden.

Kündigungsschutz in einem Kleinbetrieb

Das gesetzliche Kündigungsschutzgesetz gilt erst in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Zwischen 2012 und 2016 betrug allerdings der Anteil von Kleinstunternehmen an allen Unternehmen in Deutschland rund 88 %, wie Zahlen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeigen. Damit arbeiten ungefähr 20 % aller Beschäftigten in Deutschland in einem Unternehmen mit weniger als 10 Angestellten. Diese Angestellten sind daher nicht vor ordentlichen Kündigungen auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes geschützt. Arbeitgeber:innen müssen sich dann nur an die Kündigungsfristen halten.

Darum sollten Sie eine Kündigungs­schutzklage anstreben

Wenn Sie überzeugt sind, dass Ihnen unrechtmäßig gekündigt wurde oder Sie eine Abfindung aushandeln möchten, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben. Diese müssen Sie allerdings innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht haben – hier ist also schnelles Handeln gefragt.

Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie ggf. erreichen, dass eine Kündigung – wenn diese beispielsweise unwirksam war – zurückgenommen wird. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, lässt sich durch eine solche Klage auch eine Abfindung aushandeln.

So können wir Sie unter­stützen:

Auch wenn eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in aufwühlend und zunächst stressig sein kann, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren. Um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, haben Sie lediglich drei Wochen Zeit - und dafür sollten Sie sich juristische Unterstützung holen. Bei uns erhalten Sie schnell und unkompliziert eine telefonische, kostenlose Erstberatung zu Ihren Fragen rund um die Kündigung:

1
Rufen Sie unsere kostenlose Hotline an
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Häufige Fragen zum Thema "Gesetz­licher Kündigungs­schutz"

Was unterscheidet eine ordentliche von einer außerordentlichen Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung kommt dann zum Einsatz, wenn die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder  nicht vollständig ein­ge­hal­ten werden. Auch spricht man davon, wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, welches auf reguläre ("ordentliche") Weise nicht gekündigt werden kann. Das betrifft etwa Mitgliede von Betriebsräten.

In den meisten Fällen handelt es sich dabei auch um fristlose Kündigungen. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein:e Arbeitgeber:in einen "wichtigen Grund" angeben. Dabei handelt es sich um einen be­son­ders schwer­wie­gen­den An­lass für ei­ne Kündi­gung, weshalb es dem/der Vertragspartner:in unzumutbar ist, das Ende der Kündigungsfrist abzuwarten.

Die Hürden für eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung sind entsprechend hoch. Damit diese wirksam ist, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Juristische Unterstützung unmittelbar nach einer solchen Kündigung ist daher unabdingbar. Vereinbaren Sie jetzt bequem einen telefonischen Rückruftermin mit unseren Expert:innen um Fachanwältin für Arbeitsrecht Kaja Keller.

Wie reiche ich eine Kündigungsschutzklage ein?

Wenn Ihnen gekündigt wurde, haben Sie eine Frist von drei Wochen, um die Kündigungsschutzklage einzureichen. Das können Sie auf eigene Faust machen, es empfiehlt sich allerdings, hier auf die Expertise von Anwält:innen zu setzen. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen oder sie  verpassen, wird die ausgesprochene Kündigung wirksam und Sie haben keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.

Unter welchen Umständen sollte ich eine Kündigungschutzklage einreichen?

Eine Kündigungsschutzklage ist dann erfolgreich, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in einen Fehler bei der Kündigung gemacht hat. In diesem Fall lässt sich die Kündigung möglicherweise anfechten oder Sie können eine Abfindung aushandeln.

Bei diesen Situationen sollten Sie unbedingt eine Kündigungsschutzklage anstreben:

  • Ihnen droht eine Sperrung der Agentur für Arbeit für das ALG I
  • Die Kündigung weist offensichtliche Mängel auf und ist daher unwirksam
  • Grundsätzlich immer dann, wenn Sie selber die Kündigung nicht akzeptieren wollen
  • Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben und vorher nicht abgemahnt wurden (z.B. bei unerlaubter Selbstbeurlaubung oder Arbeitsverweigerung)
  • Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
  • Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben
  • Wenn Sie eine Abfindung aushandeln möchten

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte