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Kündigung als Geschäftsführer:in – Welche Regeln Sie schützen

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
03.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Als Geschäftsführer:in gekündigt zu werden, ist im Vergleich zu Arbeitnehmer:innen relativ schwierig.
  • Nicht nur ein Vertrag, sondern auch die Organschaft binden sie an ein Unternehmen.
  • Wann eine geschäftsführende Person gekündigt werden kann und was es dazu zu wissen gibt, erfahren Sie hier.

Was macht Geschäfts­führer:innen aus und sind sie angestellt?

Geschäftsführer:innen sind in einem Unternehmen oder einer anderen Vereinigung von Personen alleine oder im Rahmen einer Geschäftsführung dafür verantwortlich, die Geschäfte im Namen des Unternehmens zu führen und die Gesellschaft als Organ (außer-)gerichtlich zu vertreten.

Besonders ist im Fall der Anstellung von Geschäftsführer:innen, dass ihnen zwei Funktionen übertragen werden. Einmal werden diese von den Gesellschafter:innen ins Amt berufen und ihnen wird die Organschaft/Organstellung übertragen. Somit hat die geschäftsführende Person die rechtliche Grundlage, um das oberste Organ eines Unternehmens zu vertreten. Zudem schließen Geschäftsführer:innen einen Anstellungsvertrag – einen sogenannten Dienstvertrag – ab, welcher Höhe des Gehalts, Urlaubsansprüche und weitere Themen regelt.

Nach der gesetzlichen Definition sind Geschäftsführer:innen keine Arbeitnehmer:innen, da sie keine Weisungen annehmen und weitestgehend selbstständig über ihre Arbeit entscheiden können. Deshalb ist das Arbeitsverhältnis auch via Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag geregelt. Jedoch ist das Beschäftigungsverhältnis zwischen Geschäftsführer:innen und dem Unternehmen rechtlich nicht abschließend geklärt.

Kann gegen eine/n Geschäfts­führer:in eine Kündigung ausgesprochen werden?

Ja, auch einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin kann gekündigt werden bzw. der Anstellungsvertrag kann beendet werden. Im Fall der Kündigung von Geschäftsführer:innen muss jedoch strikt zwischen der Beendigung der Organschaft und der Beendigung des Dienstvertrags unterschieden werden.

Soll eine Geschäftsführung nicht weiter beschäftigt werden, muss diese einmal abberufen und zusätzlich gekündigt werden. Die Abberufung von der Organschaft/Organstellung muss von den Gesellschafter:innen per Beschluss durchgeführt werden, was die gesetzlich geregelte Position als Geschäftsführer:in beendet. Der Geschäftsführer:innenvertrag – also der Dienstvertrag – muss unabhängig von der Abberufung gekündigt werden – fristgerecht oder in bestimmten Fällen auch fristlos.

In der Regel ist der Anstellungsvertrag an die Bedingung gekoppelt, dass die geschäftsführende Person auch die Organschaft inne hat. Nach einer Abberufung als Geschäftsführer:in würde der Dienstvertrag einfach beendet werden – nach Ablauf der Kündigungsfrist.

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Aus welchen Gründen kann die Zusammen­arbeit mit Geschäfts­führer:innen beendet werden?

Rechtlich kann eine geschäftsführende Person jederzeit abberufen werden. Jedoch kann der Gesellschafter:innenvertrag Klauseln beinhalten, die einen Widerruf der Berufung nur aus ganz bestimmten Gründen möglich machen. Dazu gehören grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Doch es kann auch andere Gründe haben, warum die Zusammenarbeit mit einem/r Geschäftsführer:in endet:

  • Befristung des Vertrages

Ist der Dienstvertrag befristet, kann es dazu kommen, dass nach Ablauf der Zeit der Vertrag nicht verlängert wird. Läuft der Geschäftsführervertrag also aus, muss in der Gesellschafter:innenversammlung die Abberufung von der Organschaft per Beschluss festgehalten werden, damit der/die Geschäftsführer:in von allen Pflichten befreit werden kann.

  • Aufhebungsvertrag

Um die Zusammenarbeit mit Geschäftsführer:innen schnell, unkompliziert und ohne Gerichtsprozess zu beenden, wird häufig ein Aufhebungsvertrag verwendet. In diesem können alle Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden. In der Regel zahlt das Unternehmen der ehemals geschäftsführenden Person eine Abfindung. Diese verzichtet im Gegenzug darauf, rechtliche Schritte einzuleiten.

  • Eintritt einer auflösenden Bedingung

Es kann vertraglich festgelegt werden, dass die Beendigung des Dienstvertrags und die sofortige Abberufung der Organschaft durchgeführt wird, sobald ein bestimmter Zustand eintritt. In der Regel sind das Gründe, die auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen und die Zusammenarbeit nicht mehr möglich machen.

Kein Kündigungs­schutz für Geschäfts­führer:innen

Auf das Kündigungsschutzgesetz können sich Geschäftsführer:innen nicht berufen, da es sich bei einem Anstellungsvertrag nicht um einen regulären Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstvertrag handelt. Jedoch kann in diesem auch geregelt sein, dass die Person einen Art Kündigungsschutz hat. In diesem Fall kann sich bei einer Kündigung darauf berufen werden.

Kann es auch zu einer außer­ordentlichen Kündigung von Geschäfts­führer:innen kommen?

Auch einer geschäftsführenden Person kann außerordentlich gekündigt werden. Kann den Gesellschafter:innen die Zusammenarbeit mit dem/der Geschäftsführer:in nicht mehr zugemutet werden, kann der Geschäftsführer:innenanstellungsvertrag außerordentlich beendet werden. Separat muss diese Person von der Organschaft im Rahmen einer Gesellschafter:innenversammlung per Beschluss abberufen werden.

Jede außerordentliche Kündigung von Geschäftsführer:innen ist eine Einzelfallentscheidung und muss genau geprüft werden. Aus den folgenden Gründen ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass einer geschäftsführenden Person erfolgreich außerordentlich gekündigt werden kann:

  • Illoyalität und fehlende Vertrauenswürdigkeit

  • Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat funktioniert nicht

  • Verstoß gegen das vertragliche oder gesetzliche Wettbewerbsverbot

  • Strafbares Verhalten gegenüber Mitgeschäftsführer:innen oder- gesellschafter:innen

  • Beleidigungen gegenüber Mitgeschäftsführer:innen oder -gesellschafter:innen

  • Bestechung

  • Spesenbetrug

  • Schuldhafte Insolvenzverschleppung

  • Eigenmächtige Erstellung eines Jahresabschlusses

  • Vertragswidrige eigenmächtige Amtsniederlegung

Basiert eine Abberufung und eine außerordentliche Kündigung auf einem Grund, der bereits bei Berufung des/r Geschäftsführer:in bekannt war, ist die Abberufung unwirksam. In der Praxis reicht auch eine einmalige Verfehlung nicht aus, um Geschäftsführer:innen außerordentlich zu kündigen. Es sei denn, es handelt sich um eine schwere Straftat.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte