Kündigung nach angedrohtem Krankfeiern
- Krankheiten kann man nicht planen. Somit wirkt es unglaubwürdig, wenn man erst eine Krankheit ankündigt und dann seine Drohung wahr macht und tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint.
- Damit riskiert man zudem eine außerordentliche Kündigung.
- Denn wegen des Vertrauensbruches, der mit einer solchen Pflichtverletzung einhergeht, muss zuvor häufig nicht einmal eine Abmahnung erfolgen.
- Der folgende Artikel gibt Aufschluss darüber, was bei einer solchen Kündigung zu beachten ist.
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.
Kündigung nach angedrohtem Krankfeiern: Die Grundlagen
Alles war so schön geplant, das Kleid für das Dinner gekauft und dann macht einem der Arbeitgeber einen Strich durch die Rechnung: Nein, an dem Abend kann niemand anderes die Spätschicht übernehmen. Auf keinen Fall sollte man sich jetzt zu dem Satz „Dann mache ich halt krank“ hinreißen lassen und dann wirklich nicht zur Arbeit erscheinen. Denn „angedrohtes Krankfeiern“ kann als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten.
Der Arbeitnehmer wird in solchen Fällen regelmäßig einen gegebenenfalls versuchten Betrug durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begehen. Durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu gebracht, ihm grundlos Lohnfortzahlung zu gewähren.
Vertrauensbruch rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Sogar die bloße „Androhung“ einer Erkrankung kann einen zur Kündigung berechtigenden Grund darstellen, auch wenn der Arbeitnehmer später zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 251/07). Denn damit bringt der Arbeitnehmer zum Ausdruck, "er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen". Damit verletzt der Arbeitnehmer seine sogenannte Leistungstreuepflicht und beeinträchtigt das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit und Loyalität.
Dieser Vertrauensbruch wiegt so schwer, dass nach einer solchen wahrgemachten Drohung keine Abmahnung erfolgen muss, sondern eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist.
Auch der Beweiswert eines ärztlichen Attests wird durch ein vorheriges angedrohtes Krankfeiern erschüttert und hat somit keine Auswirkung auf die Kündigung.
Der Arbeitgeber muss das Vorliegen des Kündigungsgrundes beweisen. Dies kann er beispielsweise durch Aussage eines Zeugen, welcher die „Androhung“ der Erkrankung bestätigen kann.
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Beispiel aus der Praxis
Kündigung nach angedrohtem Krankfeiern: Der Fall vor Gericht
Der konkrete Fall wurde in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt (ArbG Köln, Urteil vom 17.01.2001, 20 (8) Ca 516/00). Darin forderte ein Mitarbeiter eines Restaurants, am Neujahrstag frei zu bekommen. Der Restaurantleiter wollte auf diese Forderung jedoch nicht eingehen und es kam zu einem hitzigen Wortwechsel zwischen den beiden. Im Verlauf dieses Gesprächs soll der Mitarbeiter gedroht haben, einfach krank zu feiern, falls sein freier Tag nicht bewilligt wird. Er beließ es nicht bei seiner Drohung, sondern fehlte wirklich und legte für den betreffenden Zeitraum eine Krankmeldung vor, in der ihm ein Arzt Rückenschmerzen bescheinigte. Der Restaurantleiter ließ das nicht auf sich sitzen, sondern entließ seinen Mitarbeiter fristlos.
Die Entscheidung des Gerichts zur Kündigung nach angedrohtem Krankfeiern
Gegen seine Kündigung erhob der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Damit scheiterte er jedoch. Die Begründung des Gerichts: Der Kläger konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er – rein zufällig – tatsächlich erkrankt ist. Durch seine Androhung des Krankmachens ist dem Gericht zufolge der Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Auch die Berufung, die der Kläger einlegte, wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückgewiesen (Urteil vom 17.04.2002, Az. 7 Sa 462/01).
Kündigung wegen Krankheit
Arbeitnehmern kann nicht nur während, sondern sogar auf Grund ihrer Erkrankung gekündigt werden. Ein aufs Arbeitsrecht spezialiserter Anwalt kann Ihnen jedoch helfen, nachzuvollziehen, ob Ihre Kündigung wegen Krankheit rechtmäßig war.
Lesen Sie hier mehr dazu: Kündigung wegen Krankheit
Was, wenn der Arbeitnehmer wirklich krank ist?
Wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits objektiv krank war, stehen die Dinge etwas anders. Dann nämlich, und wenn angenommen werden kann, dass er auch an dem Tag, an dem er sich Urlaub gewünscht hat, wegen Krankheit arbeitsunfähig sein wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er fehlt, weil er nicht arbeiten möchte, sondern, dass er wirklich arbeitsunfähig ist.
Die Störung des Vertrauensverhältnisses wirkt dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 251/07) zufolge dann weniger schwer. Wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des angekündigten Krankfeierns bereits krank war, muss das somit bei der Bewertung der Kündigung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass eine außerordentliche Kündigung gegebenenfalls nicht gerechtfertigt ist. Es kann sich jedoch schwierig gestalten, eine solche tatsächliche Krankheit im Nachhinein zu beweisen.
Wie sollte man sich bei einer Kündigung nach angedrohtem Krankfeiern verhalten?
Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen dabei helfen, einzuschätzen, ob eine Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage abgewendet werden kann.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte