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So hängen Kündigungsschutz & Betriebszugehörigkeit zusammen

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
03.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Bei einer langen Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen auf bis zu sieben Monate.
  • Werden Sie nach langer Betriebszugehörigkeit gekündigt, haben Sie gute Chancen, weitere Ansprüche geltend zu machen.

Wie hängen Betriebs­zugehörigkeit und Kündigungs­schutz zusammen?

Der gesetzliche Kündigungsschutz soll Beschäftigte davor schützen, nicht von einem auf den anderen Tag ohne Arbeit dazustehen. So klärt der Kündigungsschutz, ob, wann und wie schnell Arbeitnehmer:innen entlassen werden können. Bestimmte Personengruppen, wie Schwangere, Schwerbehinderte, Elternteile in Elternzeit, sind daher explizit geschützt vor einer Kündigung. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit verändert die Kündigungsumstände, da sich die Kündigungsfristen verlängern.

Die Betriebszugehörigkeit meint den Zeitraum, für den Arbeitnehmer:innen bereits ohne Unterbrechung bei einem Unternehmen tätig sind. Sind Beschäftigte also bereits seit fünf Jahren bei einer Firma angestellt, beträgt somit auch die Betriebszugehörigkeit fünf Jahre. Gehören zu einem Unternehmen mehrere Betriebe und es wurden bereits bei verschiedenen gearbeitet, gehört das alles zur Betriebszugehörigkeit bei dem übergeordneten Unternehmen.

Für wen gilt der Kündigungs­schutz?

Wie der Name bereits sagt, klärt der Kündigungsschutz die Umstände einer Kündigung. Selbstständige und freie Mitarbeiter:innen sind daher vom Kündigungsschutz ausgenommen. Nur Angestellte, die bereits seit über sechs Monate ohne Unterbrechung bei einem Unternehmen tätig sind, können sich auf den Kündigungsschutz berufen. Ebenso entscheidet die Größe des Betriebs darüber, ob für Mitarbeiter:innen der Kündigungsschutz gilt oder nicht. So greift dieser etwa für Angestellte in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeiter:innen nicht. Erst bei einer Angestelltenzahl von mehr als zehn können sich die Beschäftigten darauf berufen.

Wie wirkt sich die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit auf den Kündigungs­schutz aus?

Eine lange Betriebszugehörigkeit spricht für eine gewisse Treue und Zufriedenheit dem Arbeitgeber gegenüber. Zusätzlich bedeutet dies aber auch, dass die Arbeitnehmer:innen schon seit der Dauer der Betriebszugehörigkeit keinen Bewerbungsprozess durchlaufen haben und sich an das Arbeitsverhältnis gewöhnt haben. Zudem ist es in der Regel für ältere Arbeitnehmer:innen schwieriger eine neue Arbeitsstelle zu finden. Aus diesen Gründen verlängern sich die Kündigungsfristen bei einer längeren Betriebszugehörigkeit.

Kündigungsfristen werden häufig im Arbeitsvertrag festgelegt, wobei nicht selten drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses vergehen müssen. Bei den folgenden Fristen handelt es sich um die Mindestfristen, die von Arbeitgebern im Fall einer Kündigung eingehalten werden müssen.

  • Betriebszugehörigkeit bis zu 2 Jahre = Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats

  • zwischen 2 und 5 Jahre = 4 Wochen zum Monatsende

  • zwischen 5 und 8 Jahre = 2 Monate zum Monatsende

  • ab 8 und unter 10 Jahren = 3 Monate zum Monatsende

  • zwischen 10 und 12 Jahre = 4 Monate zum Monatsende

  • zwischen 12 und 15 Jahren = 5 Monate zum Monatsende

  • zwischen 15 und 20 Jahre = 6 Monate zum Monatsende

  • mehr als 20 Jahre = 7 Monate zum Monatsende

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Habe ich durch lange Betriebs­zugehörigkeit Vorteile bei einer frist­losen Kündigung?

Rein rechtlich muss diese Frage mit Nein beantwortet werden. Denn wie der Name bereits sagt, kann eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der eigentlich geltenden Kündigungsfristen durchgesetzt werden. Um außerordentlich gekündigt zu werden, müssen sich Beschäftigte einen schweren Verstoß zuschulden kommen lassen. Eine fristlose Kündigung muss jedoch immer begründet sein, es muss also ein triftiger Grund vorliegen, warum die Person außerordentlich gekündigt wurde.

Aus folgenden Gründen kann eine fristlose Kündigung berechtigt sein:

Genießen Personen mit langer Betriebs­zugehörigkeit einen speziellen Kündigungs­schutz?

Abgesehen von der Verlängerung der Kündigungsfristen, sind Personen mit langer Betriebszugehörigkeit bzw. ältere Personen über 55 Jahren nicht speziell geschützt. Kommt es jedoch in größeren Betrieben zu einer Welle an betriebsbedingten Kündigungen, haben ältere Mitarbeiter:innen häufig einen Vorteil gegenüber Personen mit kurzer Betriebszugehörigkeit.

Bei jungen Beschäftigten werden die Chancen höher eingestuft, schneller einen neuen Job zu finden. Daher fallen Kündigungsentscheidungen bei der Sozialauswahl erst einmal auf die Personen mit kurzer Betriebszugehörigkeit. Ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit sind so häufig nicht von Massenentlassungen betroffen.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte