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Was ein Aufhebungsvertrag in der Probezeit bewirkt

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
02.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Ein Aufhebungsvertrag kann die Probezeit künstlich verlängern.
  • Arbeitgeber:innen bleibt dadurch die Option einer kurzfristigen Kündigung erhalten.
  • Beschäftigte sollten ein solches Angebot genau prüfen.
  • Lesen Sie hier, was es zu beachten gibt, wenn Ihnen in der Probezeit ein Aufhebungsvertrag angeboten wird.

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Welchen Zweck erfüllt ein Aufhebungs­vertrag in der Probe­zeit?

Während der Probezeit sollten Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen ausloten, ob das neu geschlossene Arbeitsverhältnis passend erscheint. Nach einer Maximaldauer von sechs Monaten muss die neu eingestellte Person entweder gekündigt oder in ein Dauerarbeitsverhältnis aufgenommen werden. Nach sechs Monaten beginnt auch der gesetzliche Kündigungsschutz zu greifen, sodass Beschäftigte nicht mehr so einfach gekündigt werden können – wie innerhalb der Probezeit.

Für Arbeitgeber:innen ist ein Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit, die Probezeit quasi zu verlängern. Der Person auf Probe wird ein Aufhebungsvertrag angeboten, dessen Auslaufdatum nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit liegt. Parallel wird dem oder der Beschäftigten die Wiedereinstellung vertraglich zugesichert. Da ein Aufhebungsvertrag den Kündigungsschutz ausfallen lässt, läuft die Probezeit erst aus, wenn die Frist des Aufhebungsvertrags endet. Arbeitgeber:innen haben damit weiterhin die Möglichkeit, Angestellte kurzfristig zu entlassen.

Verlängerung der Wartezeit

Mithilfe eines Aufhebungsvertrags wird genau genommen nicht die Probezeit verlängert, sondern die sechsmonatige Wartezeit. Diese läuft in jedem neu aufgenommenen Arbeitsverhältnis für sechs Monate. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Durch die Nutzung eines Aufhebungsvertrags wird also der Ablauf der Wartezeit herausgezögert, was den Start des Kündigungsschutzes verschiebt.

Ist ein Aufhebungs­vertrag in der Probe­zeit rechtmäßig?

Grundsätzlich geht ein:e Arbeitgeber:in stets ein Risiko ein, indem er/sie die Probezeit über die Verwendung eines Aufhebungsvertrags mit gesicherter Wiedereinstellung verlängert. Jedoch haben einige Urteile in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass Arbeitsgerichte dieser Methode grundsätzlich positiv gegenüber stehen.

Sowohl im AZR 93/01 vom 1. März 2002 als auch in AZ 6 Sa 249/18 vom 15. Januar 2019 gaben Gerichte Arbeitgebern Recht, die Arbeitnehmer:innen bei nicht bestandener Probezeit über einen Aufhebungsvertrag noch eine Bewährungschance einräumen wollten. Jedoch kann es auch vorkommen, dass eine solche Regelung arbeitsrechtlich nicht standhält, wenn es sich um spezielle Umstände handelt.

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Wer profitiert von einem Aufhebungs­vertrag in der Probe­zeit?

Es ist eher unwahrscheinlich, dass neu eingestellte Arbeitnehmer:innen einen Aufhebungsvertrag in der Probezeit fordern, um die Wartezeit zu verlängern. In der Regel wird dieses Prozedere von dem/der Arbeitgeber:in angestoßen, um sich weiterhin die Option einer kurzfristigen Kündigung offen zu halten.

Es profitiert also eher das Unternehmen, da es sich für die Dauer des Aufhebungsvertrags weiterhin nicht an neue Beschäftigte binden muss. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet es, hingehalten und weiterhin im Unklaren über die Zukunft des Beschäftigungsverhältnisses gelassen zu werden.

Wie wirkt sich ein Aufhebungs­vertrag in der Probe­zeit auf das Arbeits­losengeld aus?

Arbeitnehmer:innen müssen berücksichtigten, dass sich ein Aufhebungsvertrag auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes auswirken kann. Denn der Agentur für Arbeit steht es frei, Arbeitnehmer:innen, welche einem Aufhebungsvertrag zugestimmt und so quasi freiwillig ihren Job aufgegeben haben, eine Sperrfrist aufzuerlegen. In der Regel beträgt diese mindestens 12 Wochen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit. Im Anschluss können Antragsteller:innen regulär Arbeitslosengeld beziehen.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte