Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ING-DiBa: Alle typischen Fehler & fehlende Pflichtangaben
- So gut wie alle Kreditinstitute – so auch die ING-DiBa – haben in der Vergangenheit Fehler bei der Abfassung ihrer Widerrufsbelehrungen in den Immobiliendarlehensverträgen gemacht.
- Mit Hilfe dieses „Widerrufsjokers“ können Sie Ihr Immobiliendarlehen zu den aktuellen Niedrigzinsen vorzeitig umschulden – ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
- Die Erfahrung unserer Kanzlei besagt, dass bei über 50% der Verträge der ING-DiBa zwischen Juni 2010 und Juni 2014 eine inhaltlich oder/und gestalterisch nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt und damit zu einem erfolgreichen Widerruf des Immobilienkredites führen kann.
- Hier finden Sie eine Zusammenfassung der typischen und häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen der ING-DiBa.
Inhalt:
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ING-DiBa: Diese Verträge sind betroffen
- Gesamtlaufzeit des Vertrages wird im Vertrag nicht angegeben
- Die Kosten der Gebäudeversicherung werden im Vertrag nicht angegeben
- Welche Rechtsfolgen hat das Fehlen dieser Pflichtangabe?
- Häufige Fragen zum Thema Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der ING-DiBa
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ING-DiBa: Diese Verträge sind betroffen
Soweit Sie zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 13.06.2014 einen Darlehensvertrag mit der ING-DiBa abgeschlossen haben, ist nach unserer Rechtseinschätzung davon auszugehen, dass Sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Eine kostenfreie Prüfung durch unsere Fachanwälte ist hier lohnenswert, denn Sie kann mehrere zehntausend Euro Zinsen bei Ihrem laufenden Immobilienkredit sparen.
Grundsätzlich lassen sich alle Immobilienkreditverträge der ING-DiBa widerrufen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden – voraussetzt sie enthalten eine fehlerhafte Widerrufsinformation, oder andere fehlerhafte gesetzliche Pflichtangaben. So fehlen in den von uns geprüften Verträgen sowohl Angaben über die Vertragslaufzeit als auch über die Kosten der bei Darlehensvertragsschluss abzuschließenden Gebäudeversicherung. Laut den gesetzlichen Regelungen müssen beide Pflichtangaben sowohl im Europäischen Standardisierten Merkblatt (das dem Darlehensnehmer vor Vertragsschluss auszuhändigen ist) als auch nochmals im Darlehensvertrag selbst genannt werden. Werden sie das nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, mit der Folge, dass der Darlehensvertrag heute noch widerrufen werden kann.
So kommen Sie durch eine Umschuldung zu günstigeren Zinsen
Der Widerruf von Immobilienkrediten ist in zahlreichen Fällen inzwischen leider nicht mehr lukrativ oder sogar nicht mehr möglich. Das heißt allerdings nicht, dass Sie Ihren Immobilienkredit nicht mehr loswerden können:
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Gesamtlaufzeit des Vertrages wird im Vertrag nicht angegeben
Die ING-DiBa hat die Gesamtlaufzeit des Vertrages zwar im Europäischen Standardisierten Merkblatt angegeben, nicht hingegen in dem Darlehensvertrag selbst. Allerdings ist die ING-DiBa dazu verpflichtet, diese Pflichtangabe auch im Darlehensvertrag mit anzugeben. So heißt es im Europäischen Standardisierten Merkblatt zur Vertragslaufzeit (Im Darlehensvertrag selbst findet sich diese Angabe hingegen nirgends wieder):
Die Kosten der Gebäudeversicherung werden im Vertrag nicht angegeben
Ebenso hat die ING-DiBa im Darlehensvertrag keine Hinweise auf die Kosten der Gebäudeversicherung gegeben. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Kosten, die bei Abschluss eines Darlehens entstehen, im Vertrag angegeben werden. Diese Angabe der Kosten ist eine Pflichtangabe. Teil der anzugebenden Kosten sind die Kosten für eine Gebäudeversicherung, soweit die Bank diese Versicherung bei Abschluss des Darlehensvertrages verlangt. Auch hier weist die ING-DiBa lediglich im Europäischen Standardisierten Merkblatt auf diese Kosten hin:
Im Darlehensvertrag selbst fehlt dieser Hinweis. Unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ heißt es in den uns vorliegenden Verträgen lediglich:
Welche Rechtsfolgen hat das Fehlen dieser Pflichtangabe?
Rechtsfolgen des Fehlens dieser Pflichtangaben ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Vertrag kann daher auch zum heutigen Zeitpunkt noch widerrufen werden, mit der Folge, dass das Darlehen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden kann. So gerade erst bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, mit Urteil vom 20.06.2017, Az. I-17 U 144/16. Das OLG Düsseldorf führt dazu wie folgt aus:
Vorliegend hat die Beklagte den Klägern gemäß Ziffer 13 Satz 1 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen die Verpflichtung auferlegt, das „Pfandobjekt“ - also das zur Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld bestimmte Grundstück der Kläger - zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Hagel-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern.
[...]
Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB a.F. hätte ein identischer Hinweis auf die Verpflichtung der Kläger zum Abschluss einer Gebäudeversicherung deshalb auch in der eigentlichen Vertragsurkunde selbst enthalten sein müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Stattdessen findet sich dort nur der Hinweis, wonach sich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss Kosten für eine Gebäudeversicherung ergeben können. Dieser Hinweis war jedoch für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist nicht geeignet, denn die Kläger sind auf diese Weise darüber in die Irre geführt worden, dass sie zum Abschluss einer Versicherung nach den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten zwingend verpflichtet waren und in diesem Zusammenhang auch mit dem Anfall von Kosten zu rechnen hatten, und zwar im Ergebnis selbst dann, wenn die Beklagte von der in Ziffer 13 Satz 2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen vorgesehenen und mit ihrem Vortrag zu dem angeblichen Abschluss einer Gruppenversicherung möglicherweise gemeinten Möglichkeit Gebrauch machen würde, die Gebäude auf Kosten des Darlehensnehmers anderweitig in Deckung zu geben.
Az. I-17 U 144/16
Az. I-17 U 144/16
Was passiert bei Fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch unklaren Fristbeginn?
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Entscheidungen (so im Beschluss vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16 sowie im Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15) die Auffassung vertreten, die Bezugnahme auf den Gesetzesverweis des § 492 Absatz 2 BGB in einer Widerrufsinformation sei klar und verständlich, so dass sich ein normal informierter und verständiger Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der Widerrufsinformation erschließen könne.
Nach unserer Einschätzung verstößt diese Auslegung des XI. Zivilsenats des BGH gegen das - nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers auch für Immobiliendarlehensverträge anwendbare - Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Soweit die Belehrung den Verbraucher darauf verweist, dass die Frist für den Widerruf dann zu laufen beginne, wenn er alle nach § 492 Absatz 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe, stellt dies einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit und Prägnanz aus Artikel 10 Absatz 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie dar: Denn für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher erschließt sich durch den Gesetzesverweis auf § 492 Absatz 2 BGB (der weitere Gesetzesverweise enthält) keineswegs, wann die Widerrufsfrist nun tatsächlich zu laufen beginnt.
Wir haben eine Vielzahl von Klagen vorbereitet, mit denen die Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof beantragt wird, mit dem Ziel, die vom XI. Zivilsenat des BGH vorgenommene Auslegung der Rechtslage nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts überprüfen zu lassen. Sofern diese Klage Erfolg hat, sind alle Verträge mit dem Gesetzesverweis des § 492 Absatz 2 BGB mit guten Erfolgsaussichten widerrufbar.
Darüber hinaus klärt die Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nach unserer Rechtseinschätzung nicht deutlich über den Fristbeginn auf. In der Widerrufsbelehrung heißt es auszugsweise wie folgt:
Was meint die ING-DiBa mit "Die zuständige Aufsichtsbehörde“ ?
In Ihrer Widerrufsinformation gibt die ING-DiBa an, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Bank alle Pflichtangaben gegenüber dem Kunden (Darlehensnehmer) erfüllt, bzw. angegeben hat. Unter anderem nennt die ING-Diba in ihrer Aufzählung auch eine „für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde“. Zum einen existiert eine solche Aufsichtsbehörde, die "den Verbraucher beaufsichtigen soll" nicht, zum anderen stellt die zuständige Aufsichtsbehörde keine Pflichtangabe bei Verbraucherdarlehensverträge dar. Somit ist der ING-DiBa die Benennung einer solchen Aufsichtsbehörde, die für den Beginn des Fristlaufs laut Belehrungstext zwingend erforderlich ist, zu keinem Zeitpunkt möglich. Die Folge: Die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer beginnt zu keinem Zeitpunkt zu laufen. Auch dieser Fehler in einer Widerrufsinformation, ermöglicht gute Chancen auf einen Widerruf.
Welche Chancen bietet Mir eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der ING-DiBa?
Niedrigzinsen nach Umschuldung Ihres Kreditvertrages
Sie haben nach dem 10. Juni 2010 ein Immobiliendarlehen bei der ING-DiBa mit einem hohen Zinssatz abgeschlossen und möchten nun die aktuellen Niedrigzinsen nutzen? Dann können Sie durch einen Widerruf Ihres bestehenden Darlehensvertrags zu einem neuen, günstigeren Darlehen umschulden und so tausende Euro sparen, sofern die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa falsch ist – dies prüfen wir für Sie kostenfrei.
Forward-Darlehen ohne Nichtabnahmeentschädigung ablehnen
Sie haben sich vor Jahren für ein Forward-Darlehen bei der ING-DiBa entschieden um sich die vermeintlich niedrigen Zinsen vorzeitig zu sichern? Jetzt stellen Sie fest, dass die aktuellen Niedrigzinsen wesentlich mehr Ersparnis bringen würden. Ein Widerruf erspart Ihnen eine hohe Nichtabnahmeentschädigung und Sie können Ihr Forward-Darlehen kündigen bzw. ablehnen.
Vorzeitige Ablösung des Darlehens per Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Sie möchten oder müssen Ihren Immobilienkredit bei der ING-DiBa vorzeitig abbezahlen und sollen dafür eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die ING-DiBa zahlen? Ziehen Sie den Widerrufsjoker und sparen Sie sich das Geld.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ING-DiBa: Wie komme ich aus meinem Vertrag?
Wenn Sie auch Ihren Vertrag der ING-DiBa auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen möchten, weil Sie zum Beispiel eine Umschuldung zu den aktuellen Niedrigzinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung anstreben, dann folgen Sie einfach diesen 3 Schritten:
1. Prüfung des Abschlussdatums
Wurde Ihr ING-DiBa-Vertrag zwischen dem 11.06.2010 und heute geschlossen? Dann haben Sie bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sehr gute Chancen, Ihren Kredit zu widerrufen und zu sparen. Haben Sie schon widerrufen? Zudem bieten wir allen Darlehensnehmern, die ihren Vertrag vor dem 11.06.2010 abgeschlossen und bereits ohne Erfolg widerrufen haben, eine kostenfreie Prüfung an.
2. Kostenfreie Ersteinschätzung
Übersenden Sie uns einfach Ihre Vertragsdaten über unser Formular. Unsere spezialisierten Anwaltsteams prüfen kostenfrei, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
3. Letzter Schritt
Nach unserer Einschätzung entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen. Bis dahin fallen für Sie keinerlei Kosten an.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte