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Anwalt Haftpflichtversicherung: Von Experten beraten lassen!

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
10.11.2022 | 6 Min. Lesezeit
  • Im Jahr 2018 waren 49,19 Millionen Deutsche haftpflichtversichert.
  • In einem Schadensfall, den Sie durch Fahrlässigkeit einem Dritten zufügen, kann die Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen.
  • Konflikte mit der Versicherung müssen kompetent und zielführend angegangen werden.

Wofür lohnt sich eine Haftpflichtversicherung?

Schnell ist es passiert: Sie fahren mit dem Fahrrad auf einer Straße und übersehen einen Fußgänger, der diese Straße gerade überquert. Es kommt zum Zusammenstoß, der Fußgänger erleidet womöglich dabei auch einen Knochenbruch und muss für mehrere Tage ins Krankenhaus. Solche Personenschäden sind immer mit sehr hohen Kosten verbunden. Das Unfallopfer verlangt nun von Ihnen nicht nur, die Zahlung der Krankenhausrechnungen und weiterer medizinischer Kosten zu übernehmen, sondern auch ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Hinzu könnte auch ein Verdienstausfall kommen, der ersetzt werden muss oder es wird eine Rente verlangt, wenn der Geschädigte dauerhaft nicht mehr erwerbsfähig ist. Dann hilft Ihnen die Haftpflichtversicherung – natürlich unter der Voraussetzung, dass keine Absicht Ihrerseits nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig übernimmt die Haftpflichtversicherung auch durch Fahrlässigkeit hervorgerufene Sach- und in manchen Fällen sogar Gefälligkeitsschäden.

Die Schäden, die die Haftpflichtversicherung deckt, sind für einen Nicht-Versicherten unter Umständen eine finanzielle Katastrophe. Eine Haftpflichtversicherung lohnt sich also, vor allem, weil die Beträge im Vergleich zur Versicherungssumme sehr gering sind und die private Haftpflichtversicherung Sie auch vor sehr hohen Schadensersatzansprüchen schützt.

Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.

Die private Haftpflicht­versicherung als passiver Rechtsschutz?

Eine Haftpflichtversicherung unterstützt Sie auch im Falle eines Rechtsstreits. Somit übernimmt die private Haftpflichtversicherung zwei grundlegende Funktionen: Einerseits kommt sie für berechtigte Schadensersatzforderungen auf und wehrt andererseits unberechtigte Forderungen seitens des Geschädigten ab. Die Versicherung kann hierbei so weit gehen, dass sie wegen unberechtigter Forderungen vor das Gericht zieht.

Der Versicherte muss sich über eventuelle Mehrkosten dabei keine Gedanken machen. In der Regel zahlt die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits. Die private Haftpflichtversicherung handelt zwar lediglich im Interesse der Assekuranz und möchte weitere Kosten, die Personen- oder Sachschäden betreffen, eindämmen. Dazu ist sie aber aufgrund des Vertrags auch verpflichtet.

Was sind die Zusatzleistungen der Haftpfichtversicherung?

Um den Grundschutz der Haftpflicht noch zu verstärken, können Sie Ihre Versicherung unter anderem mit einer Forderungsausfalldeckung erweitern. Diese Zusatzversicherung hält dem Versicherten quasi den Rücken frei, sollte eine andere Person diesem unbeabsichtigt einen Schaden zufügen und selbst nicht zahlen können. Ein Beispiel: Während eines Umzugs hilft dem Versicherten auch ein guter Freund aus. Der Freund möchte dem Versicherten den nagelneuen Fernseher tragen helfen und lässt diesen aus Versehen fallen.

Der Fernseher ist kaputt, die Kosten betragen mehrere hundert Euro, und der gute Freund hat weder eine private Haftpflichtversicherung noch das Geld, um diesen Schaden zu begleichen. Hier greift die Forderungsausfalldeckung, weil der Freund im Zuge einer Gefälligkeitshandlung – also bei der Ausübung der freiwilligen Hilfe – dem Versicherten einen Schaden zugefügt hat. Die Versicherung des Geschädigten übernimmt die Kosten für den kaputten Fernseher, und der gute Freund muss nicht auf den Schulden sitzen bleiben.

Die Forderungsausfalldeckung der Versicherung greift üblicherweise unter diesen Bedingungen:

  • Sie wissen, wer Ihnen den Schaden zugefügt hat.
  • Der Verursacher wurde zur Zahlung verurteilt, d.h. Sie haben ein Urteil (einen sog. Titel) gegen ihn erwirkt.
  • Für den Schaden kommt keine andere Versicherung (wie etwa Ihre Hausratversicherung, die Haftpflichtversicherung des Verursachers) auf.
  • Vollstreckungsversuche sind erfolglos geblieben, weil der Verursacher kein eigenes Vermögen hat.

Sollte dieser Fall eintreten, zahlt Ihre Versicherung die ausstehende Entschädigung. Oftmals kann diese Police aber nur unter Voraussetzung der Erreichung einer Mindestschadenhöhe eingesetzt werden, die in den meisten Fällen zwischen 1.000 und 5.000 Euro liegt.

Auch Gefälligkeitshandlungen, die zu Schadensfällen führen, können versichert werden. Zum Beispiel wenn man einem Freund das Auto leiht und dieser versehentlich einen Lackschaden verursacht. Wie sieht dann die Rechtslage aus, wenn Sie gemeinsam ausdrücklich regeln, dass dieser Freund nicht haften soll, wenn etwas passiert (Urteil vom 26. April 2016, Az. IV ZR 467/15)? Weder der Freund noch die Versicherung muss dann für den Schaden aufkommen.

Das bedeutet umgekehrt, dass Ihr Freund bzw. seine Haftpflichtversicherung für solche Gefälligkeitsschäden aufkommen muss, wenn Sie vorher keine Vereinbarung dazu getroffen haben.

Die Versicherung zahlt nicht, wenn Sie private Gegenstände verlieren. Eine Ausnahme stellen jedoch Schlüssel dar. Der Verlust sowohl privater als auch beruflicher Schlüssel führt zu hohen Kosten. Zwar ist eine Selbstbeteiligung nötig, aber der Versicherer unterstützt Sie bei den Kosten für das Herstellen eines neuen Schlüssels oder das Austauschen der Schließanlage. Dies gilt nur für Schlüssel, die in mehrfacher Ausführung vorliegen, zum Beispiel für die Eingangstüren von Miethäusern mit mehreren Familien oder Generalschlüssel für Büros.

Gibt es weitere Sonderpolicen der Haftpflicht?

Neben den bereits genannten Zusatzleistungen können Sie unter anderem auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, die größtenteils auf Hunde ausgerichtet ist. Sind Sie also mit Ihrem Vierbeiner unterwegs, und dieser attackiert aus heiterem Himmel einen vorbeilaufenden Dritten, ohne Ihr Zutun, kann Sie die Tierhalterhaftpflicht schützen. Da gerade im Straßenverkehr bei Unfällen die Sachschäden oft sehr groß sind, gibt es für Ihr Auto auch eine KFZ-Haftpflicht. Hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung.

Zudem werden auch spezielle Berufshaftpflichtversicherungen angeboten, die zum Beispiel Anwälten bei einer Verletzung von Vertragspflichten gegenüber ihren Mandanten zur Absicherung dienen. Auch hier handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Doch nicht immer tut die Versicherung das, was Sie möchten – oder brauchen. Am Ende geht es auch hier ums Geschäft. So kommt es gerade bei höheren Zahlungen oft zu großen Verzögerungen, wodurch es für die Versicherten finanziell eng werden kann.

Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Versicherung eine Zahlung zu Unrecht verweigert oder herauszögert? Unsere Fachanwälte unterstützen Sie, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir setzen uns seit Jahren sehr erfolgreich für Verbraucher ein. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung von unseren Experten – nutzen Sie unser Online-Formular.

Anwalt Haftpflichtversicherung: Was sind Gründe für die Leistungs­ver­weigerung?

Niedrige Zahlungen winkt der Haftpflichtversicherer zumeist anstandslos durch. Eine inoffizielle Grenze lässt sich aus unseren Erfahrungswerten bei 5.000 Euro ziehen – ab hier lohnt es sich nämlich für den Versicherer, die Fälle genau zu prüfen. Wenn es um mehr Geld geht, ist die Versicherung um einiges vorsichtiger mit der Zusage von Leistungen. Oft werden als Begründung für abgelehnte Zahlungen sogenannte Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherten genannt.

Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, und zu denen der Versicherte unter Umständen auch gezwungen werden kann. Sollte die Versicherung einen Verdacht dahingehend haben, dass Sie sich nicht an die Pflichten gemäß des Versicherungsvertrags gehalten haben, können Versicherungsansprüche gekürzt werden, oder im schlimmsten Fall komplett verweigert werden.

Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Versicherer?

Vertraglich festgelegt sind verschiedene Grundregeln, an die sich sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer zu halten haben. Bei den sogenannten vorvertraglichen Obliegenheiten ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, über vorherige Schäden oder Policen Fragen im Antragsformular zu beantworten. Diese Pflicht ist im § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich geregelt. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, ob vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit, kann Ihre Versicherung laut dem Versicherungsvertragsgesetz nicht nur die Leistung verweigern, sondern darüber hinaus den Vertrag kündigen. Dies ist jedoch immer der letzte Schritt, denn im bereits erwähnten § 19 VVG wird eine Abstufung der Reaktionsmöglichkeiten der Versicherung auf verletzte Anzeigepflichten vorgenommen.

Über Ihre Anzeigepflicht werden Sie vor Vertragsunterzeichnung unterrichtet. Sie müssen aber nicht nur Schadensfälle an die Versicherung melden. Es existiert auch eine Anzeigepflicht für neue Risiken. Dies ist bei Vorsorgeversicherungen der Fall. Eine andere Obliegenheit ist – selbstverständlich – die Zahlung des Versicherungsbeitrags. In den meisten Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass Schäden innerhalb einer Woche an die Versicherung gemeldet werden müssen. Verpassen Sie diese Deadline, kann Ihr Versicherer die Zahlung an Sie verweigern.

Sollte Ihnen Ihr Versicherer aus diesem oder einem anderen Grund die Leistungen kürzen oder verweigern, stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte für Versicherungsrecht gerne zur Seite. Gemeinsam suchen wir eine Lösung, wie Sie gegenüber Ihrem Versicherer Ihr Recht geltend machen können. Nutzen Sie für eine kostenfreie Erstberatung einfach unser Online-Formular.

Wann sollte ich einen Anwalt für Ihre Haft­pflicht­versicherung einschalten?

Sollte der Versicherte unbeabsichtigt einen Schaden einer anderen Person zufügen, ist es immer ratsam, sofort die Versicherung über den Fall zu informieren. Spätestens innerhalb einer Woche sollte der Vorfall der Assekuranz so akkurat und präzise wie möglich vorliegen. In erster Linie heißt das für den Versicherten, dass er die Art des Schadens, und wie es dazu gekommen ist, dokumentieren sollte. Sobald die Versicherung über den Vorfall Bescheid weiß, sollten Sie als Schädiger Ruhe bewahren.

Machen Sie gegenüber dem Geschädigten keine Zugeständnisse, und zahlen Sie auch keinen Schadensersatz, bevor sich die Versicherung nicht gemeldet hat.

Sollte sich die Versicherung jedoch nicht zeitnah melden, oder die Zahlung aus nicht erkennbaren Gründen herauszögern, ist es umso wichtiger bedacht zu handeln. Zu Beginn sollten Sie den Versicherer schriftlich erinnern, dass eine Erklärung der Versicherungsfrage recht schnell vonstatten gehen sollte. Damit signalisieren Sie der Assekuranz Ihren guten Willen und Ihre Hartnäckigkeit.

In diesem Schreiben sollten Sie dem Versicherer eine Frist setzen, innerhalb derer er sich entschieden haben muss. Eine Zeitspanne von zwei bis drei Wochen ist nach Erfahrungen unserer Kanzlei hierfür fair und ausreichend. Vergessen Sie bitte nicht, die Versicherung schriftlich auf Ihre Eintrittspflicht hinzuweisen und senden Sie das Schreiben per Einschreiben oder Fax zu. Damit haben Sie – wenn danach gefragt wird – einen Beleg dafür, dass Sie sich gegenüber dem Versicherer bemüht haben.

Sollte Sie nach Ablauf dieser Frist noch keine Antwort erhalten haben, lohnt sich die rechtliche Prüfung durch einen Anwalt. Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht stehen Ihnen dabei zur Seite. In einer kostenfreie Erstberatung prüfen wir Ihre Anliegen und können Ihnen mitteilen, ob ein Prozess Erfolgsaussichten hat.

Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte