Haftpflichtversicherung anpassen: Das müssen Sie beachten
- Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen.
- Besonders ältere Verträge müssen unbedingt nachgeprüft und unter Umständen angepasst werden.
- Die neuen Versicherungsbedingungen bieten oft einen besseren Versicherungsschutz und müssen dabei nicht unbedingt teurer sein.
Welche Schäden sind von der Haftpflichtversicherung abgedeckt?
In erster Linie werden alle möglichen Schäden versichert, die ein Versicherungsnehmer durch Unachtsamkeit bei Dritten anrichten kann. Sachschäden werden versichert, sofern der Versicherungsnehmer Gegenstände unbeabsichtigt zerstört, die einem Dritten gehören. Personenschäden sind ebenfalls versichert, wenn der Versicherungsnehmer durch sein fahrlässiges Handeln Dritte verletzt oder diese sogar tötet. Ebenso werden Vermögensschäden durch den Versicherer geprüft, wenn durch das Verschulden des Versicherungsnehmers andere Betroffene finanzielle Einbußen erfahren. Sollte etwa durch das Verhalten des Versicherungsnehmers eine beruflich selbstständige Person daran gehindert werden, Geld zu verdienen, wird der dadurch verursachte finanzielle Schaden durch die Haftpflichtversicherung beglichen. Des Weiteren werden Schäden an der Wohnung durch die Haftpflichtversicherung übernommen, wenn zum Beispiel ein unbeachteter Rohrbruch zu einem ausgedehnten Wasserschaden wird, der andere Wohnungen in Mitleidenschaft zieht. Somit werden Mietsachschäden auch von der Haftpflichtversicherung übernommen.
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Die Konstellationen: Was muss ich bei der Anpassung beachten?
Die Haftpflichtversicherung ist eine der ersten Policen, die Menschen im Laufe ihres Lebens abschließen. Nicht selten wird diese Police beim Bezug der ersten Wohnung oder nach der ersten Ausbildung abgeschlossen. Kommt es dann über Jahre zu keinem Versicherungsfall, gerät der Vertrag in Vergessenheit, während sich die Lebensumstände ändern. Der Vertrag wurde aber im Hinblick auf die vormaligen Lebensumstände abgeschlossen. Im Gegensatz zu einem Schuh, aus dem Sie herausgewachsen sind, kann dies im Falle eines Haftpflichtschadens fatale Folgen haben.
#1 Altverträge anpassen
Wer seine Haftpflichtversicherung noch vor dem Währungswechsel im Jahr 1999 abgeschlossen hat, sollte besonders vorsichtig sein. Die alten Policen laufen noch auf D-Mark-Beträge. Das ist nicht weiter schlimm, solange Ihr Schaden innerhalb der vereinbarten Grenzen bleibt, da die Haftpflichtversicherung stets den konkreten Schaden ersetzt. Das Problem ist jedoch, dass diese von D-Mark in Euro umzurechnen sind. So halbiert sich eine im Jahr 1999 üppige Haftungshöchstgrenze von 1 Million D-Mark auf heute nur noch 500.000 Euro. Falls Sie jetzt denken, dass das doch gar nicht schlecht sei, sollten Sie bedenken, dass dieser Betrag ausreichen muss, um etwa die Vollzeitpflege des Geschädigten zu zahlen. Dies kann schnell einmal 3.000 Euro pro Monat kosten. Dann reichen die 500.000 Euro für gerade einmal 14 Jahre. Danach müssen müssten Sie also für die 36.000 Euro pro Jahr selber aufkommen.
#2 Versicherungssumme angleichen
Der Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass sich die Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherten stetig verbessert haben. So war es etwa noch vor der Jahrtausendwende nicht möglich, geliehene Sachen mitzuversichern, was jetzt aber kein Problem mehr darstellt. Auch die Höhe der Versicherungssumme sollte unbedingt angeglichen werden. Der Bund der Versicherten hält eine maximale Versicherungssumme von 5 Millionen Euro für die heutige Absicherung für angemessen. Selbstverständlich ist diese geschätzte Schadenssumme nicht für jeden Fall angemessen, dennoch sollte der Versicherungsnehmer diese 5 Millionen-Grenze nicht unterschreiten. In der Regel bieten Versicherer Vertragssummen von 1 bis zu 10 Millionen Euro an. Die jeweilige Versicherungssumme sollte nach Möglichkeit anhand der Lebensumstände des Versicherten gewählt werden, ob dieser zum Beispiel Single ist, oder aber in einer Ehe lebt und eventuell Kinder hat.
#3 KFZ-Haftpflichtversicherung anpassen
Anders verhält es sich bei KFZ-Haftpflichtversicherungen. Im Straßenverkehr kann es durch geringste Unachtsamkeiten schnell zu großen Schäden kommen. Gerade bei Verkehrsunfällen werden auch Personen geschädigt, die mitunter durch die Folgeschäden ihr Leben lang betreut werden müssen. Die Kosten des Einsatzes, eventuelle Bergungen, Krankenhausaufenthalte und medizinische Weiterbehandlungen können schnell in die Millionen gehen. Um hier der Unterversicherung vorzubeugen, hat sich der Gesetzgeber eingeschaltet und verlangt eine Mindestversicherungssumme von 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden und 1,12 Millionen Euro bei Sachschäden. Dennoch sollte man auch trotz der hohen gesetzlich festgelegten Mindestsumme auch hier nicht sparen. Ein erweiterter Tarif mit einer Mindestsumme von bis zu 100 Millionen Euro pro Schadensfall wird bereits von vielen Experten der Versicherungsbranche empfohlen.
#4 Haftpflichtversicherung anpassen: Zusatzleistungen bedenken
Gerade in unserer modernen Arbeitswelt werden Verträge angeboten, die hohe Schäden durch Cyber-Kriminalität oder Fehler durch unachtsame betriebsinterne Kommunikation decken. Eine Cyber-Versicherung ist für Selbstständige und Mitarbeiter im Home-Office eine sinnvolle Ergänzung zur betrieblichen Haftpflichtversicherung, denn die Gefahren von Cyber-Kriminalität sind nicht zu unterschätzen. So verbreiten sich Cyberattacken immer wieder über Privat-Computer. In den allermeisten Fällen bleibt diese Gefahr den Opfern jedoch unbekannt. Die Überraschung kommt dann, wenn eine Firma betroffene Nutzer auf Schadensersatz verklagt. Der hierbei entstehende Schaden kann schnell mehrere Millionen Euro betragen.
#5 Haftpflichtversicherung in eheähnlichen Lebensgemeinschaften
Man muss nicht unbedingt verheiratet sein, um eine gemeinsame private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es reicht bereits, wenn sich ein Paar für eine gemeinsame Wohnung entscheidet. Über das gemeinsame Wohnen besteht somit auch die Möglichkeit, eine gemeinsame Haftpflichtversicherung abzuschließen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass beide Partner auch unter derselben Wohnadresse gemeldet sind. Sollte sich die Verbindung jedoch auflösen, muss sich jener Ex-Partner, der die Wohnung verlässt, unverzüglich eine neue private Haftpflichtversicherung suchen.
Für eheähnliche Lebensgemeinschaften liegt wie auch bei der Haftpflicht für Eheleute der Vorteil auf der Hand: eine Police deckt beide Partner ab. Über Nachteile wird hierbei jedoch selten nachgedacht und das kann zur finanziellen Katastrophe führen, wenn sich die Partner untereinander Schaden zufügen. Gerade bei Haftpflicht-Policen, die auf eheähnliche Lebensgemeinschaften ausgerichtet sind, wird oft übergangen, dass Schadensansprüche untereinander wegfallen. Gerade bei Personenschäden, die ein Partner einem anderen aus Unachtsamkeit zufügt, kann ein solcher Unfall schnell ernsthafte Schwierigkeiten hervorrufen. Weil man sich untereinander im Normalfall nicht verklagt, heißt das nicht automatisch, dass die Kranken- oder Sozialversicherung diesen Umstand einfach hinnimmt. Im Falle eines Personenschadens übernimmt die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Unfalls die Kosten für Unterbringung und Versorgung. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten, ob die gemeinsame Haftpflichtversicherung unter anderem eine Klausel beinhaltet, die genau solche Fälle berücksichtigt und Regressansprüche durch den Sozialversicherungsträger mitversichert sind.
#6 Haftpflicht in der Ehe
Wer den Bund fürs Leben eingeht, wähnt sich oft am Ziel seiner Träume. Nicht selten vergisst man dabei die weniger angenehmen Dinge der Ehe, wie etwa eine gemeinsame Haftpflichtversicherung. Wenn sich ein Paar findet, kommen nicht selten auch zwei unterschiedliche Versicherungsverträge zusammen. Eine doppelte Haftpflichtversicherung macht da keinen großen Sinn mehr, und ist in der Regel auch kostenintensiver als eine gemeinsame Haftpflichtversicherung. Sind beide Ehepartner jeweils einzeln haftpflichtversichert, stellt sich auch die Frage, welche Versicherung im Schadensfall zahlt. Sogenannte Doppelversicherungen können unter Umstände große Verwirrung unter den Versicherungen hervorrufen. Erstens kann es passieren, dass sich im Schadensfall keine der beiden Versicherungen dazu verpflichtet fühlt, die Schadenssumme auszuzahlen. Zweitens kann es zu unangenehmen Beschuldigungen seitens der Versicherungen kommen, weil diese befürchten, dass die Versicherungsnehmer beabsichtigen, die doppelte Schadenssumme beziehen zu wollen. Der Vorwurf des Versicherungsbetrugs kann so weit führen, dass die Verträge der Versicherungsnehmer ungültig sein könnten. In der Regel gibt es also zwei Möglichkeiten: Einerseits kann einer der Eheleute seine private Haftpflichtversicherungen weiterhin behalten, und die überschüssige kündigen, oder man entscheidet sich für einen gemeinsamen Haftpflichttarif.
Wird die Ehe geschlossen, wird auch automatisch einer der beiden Ehepartner in die Haftpflichtversicherung des anderen aufgenommen. Ausnahmen gelten hierbei nur, wenn die abgeschlossene Haftpflichtversicherung speziell auf Singles zugeschnitten ist. Mit den einhergehenden veränderten Lebensumständen hat der Versicherungsnehmer ein Recht darauf, dass der jüngere Vertrag aufgehoben wird. Bevor er dieses geltend macht, sollte er allerdings sicherstellen, dass er auch tatsächlich bei seinem Ehegatten mitversichert ist. Er sollte hierzu dem Versicherer die Heirat anzeigen und eine Bestätigung der Mitversicherung seines Ehegatten anfordern. Liegt diese vor, dann sollte die Aufhebung und die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge verlangt werden.
#7 Familien-Tarif
Auch im Falle des Familien-Tarifs werden beide Eheleute durch eine gemeinsame Haftpflichtversicherung versichert. Durch den Familien-Tarif werden jedoch nicht nur die Versicherungsnehmer sondern auch die leiblichen Kinder, Stief- , Adoptiv- und Pflegekinder mitversichert. In Bezug auf den Nachwuchs greift die Absicherung aber nur, wenn die Kinder minderjährig, nicht berufstätig, und ohne eigenen Hausstand sind. Kinder in der Erstausbildung werden in diesem Tarif ebenfalls berücksichtigt.
Risikofall Kind: Sind die Kleinen mitversichert?
Kinder können mitunter ein großes Versicherungsrisiko darstellen. Selbst wenn die Versicherungsnehmer des gemeinsamen Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, und das Kind noch nicht haftbar gemacht werden kann, können sich Haftpflichtversicherer weigern, den angerichteten Schaden zu decken. Sie sollten sich daher bei Ihrem Versicherer informieren, ob Schäden durch ein deliktunfähiges Kind mitversichert sind.
Schäden durch Dritte: Was passiert, wenn die Haftpflicht fehlt?
Es macht immer Sinn, eine Zusatzversicherung abzuschließen, die im Schadensfall nicht nur Sie sondern auch Dritte versichert. Wenn etwa Gegenstände des Versicherungsnehmers durch die Unachtsamkeit einer anderen Person beschädigt werden, ist es umso ärgerlicher, wenn diese Person keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zwar der Geschädigte, bleibt aber trotzdem auf den Kosten sitzen. Noch schwerwiegender wird dieses Problem, wenn der Versicherungsnehmer durch eine andere Person so schwer verletzt wurde, dass die Berufsunfähigkeit unausweichlich ist. Vor allem Personenschäden können so schnell zum finanziellen Desaster werden, wenn Dritte keine private Haftpflichtversicherung vorweisen können. Die sogenannte Forderungsausfalldeckung versichert all jene Fälle, in denen der Versicherungsnehmer der Geschädigte ist, und der eigentliche Verursacher keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In den meisten leistungsstarken Versicherungsverträgen ist diese Zusatzversicherung bereits als Baustein integriert. Sie sollten daher als Versicherungsnehmer unbedingt prüfen, ob dies auch bei Ihrer Police der Fall ist.
Inwiefern diese Kostenübernahme an eine Mindestschadenshöhe geknüpft ist, ist aus den Verträgen der jeweiligen Assekuranzen ersichtlich. In den meisten Fällen liegt diese Mindestsumme bei 1.000 bis 5.000 Euro. Der Inhaber einer solchen Police muss jedoch darauf achten, dass die Bedingungen für eine Forderungsausfalldeckung überhaupt gegeben sind. So muss die geschädigte Person zum Beispiel einen gerichtlichen Prozess anstreben und den Schädiger auf eine Entschädigung verklagt haben, um Ansprüche aus der Forderungsausfalldeckung geltend zu machen. In diesem Fall muss klar deutlich werden, das ausschließlich die Haftpflichtversicherung für diesen Schaden zuständig ist.
Sie sollten nicht versäumen, Ihren Tarif von Zeit zu Zeit zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vornehmen. Dies hat laut dem Bund deutscher Versicherer noch einen entscheidenden Vorteil: die neuen Versicherungsbedingungen bieten oft einen besseren Versicherungsschutz und müssen dabei nicht unbedingt teurer sein. Im Gegenteil: Durch die regelmäßige Anpassung können Sie unter Umständen sogar Geld sparen! Indem die Versicherungen ihre Angebote zugunsten der Versicherten stetig verbessert haben, sind die dafür geforderten Prämien in der Regel gleich geblieben oder in manchen Fällen sogar gesunken.
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Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte